Pressemitteilung
Stand: 02.07.2002
Spendensanktion gegenüber CDU bestätigt
Zur heutigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin
erklärt der Präsident des Deutschen Bundestages Wolfgang
Thierse:
Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute einen Bescheid meiner Behörde vom 29. November 2000 bestätigt, wonach die CDU wegen eines Verstoßes gegen die Veröffentlichungspflicht bei Parteispenden einen Verlust auf staatliche Mittel in Höhe von 1,2 Mio DM (613.550 Euro) hinzunehmen hat.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Jahre 1990 übertrug die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag der Bundespartei CDU Fraktionsmittel in Höhe von 600.000 DM (306.775 Euro). Die CDU hat diese ihr bekannte Zuwendung im Rechenschaftsbericht für das Jahr 1990 entgegen der Pflicht zur Veröffentlichung von Großspenden (§ 25 Abs. 2 Parteiengesetz) nicht verzeichnet. Wegen dieses Verstoßes gegen das Parteiengesetz ergab sich die Rechtsfolge des § 23a Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz: Die CDU verlor bei der Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2000 den Anspruch auf Mittel in Höhe des Zweifachen des nicht veröffentlichten Betrages (1,2 Mio DM, ca. 613.550 Euro). Wegen der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid gerichteten Anfechtungsklage gelangte der Betrag zunächst zur Auszahlung.
Die Entscheidung des Gerichts bestätigt die Rechtsauffassung der Bundestagsverwaltung, wonach eine nachträgliche Anzeige einer solchen Nichtdeklaration durch die betreffende Partei nur dann sanktionsbefreiend wirkt, wenn es sich um ein Versehen und nicht um ein bewusstes Verschleiern handelte. Dies ist ein begrüßungswerter Meilenstein zur Behandlung illegaler Praktiken bei Parteispenden. Bewusstes Verschleiern, damit müssen Parteien weiter rechnen, ist mit entsprechenden Sanktionen zu ahnden. Damit ist auch für weitere noch nicht sanktionierte Spendenfälle Klarheit geschaffen, die nun einer Entscheidung zugeführt werden können. Der Gesetzgeber hat im übrigen bei seiner Neufassung des Parteiengesetzes diese Rechtsauffassung in das neue Gesetz übernommen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute einen Bescheid meiner Behörde vom 29. November 2000 bestätigt, wonach die CDU wegen eines Verstoßes gegen die Veröffentlichungspflicht bei Parteispenden einen Verlust auf staatliche Mittel in Höhe von 1,2 Mio DM (613.550 Euro) hinzunehmen hat.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Jahre 1990 übertrug die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag der Bundespartei CDU Fraktionsmittel in Höhe von 600.000 DM (306.775 Euro). Die CDU hat diese ihr bekannte Zuwendung im Rechenschaftsbericht für das Jahr 1990 entgegen der Pflicht zur Veröffentlichung von Großspenden (§ 25 Abs. 2 Parteiengesetz) nicht verzeichnet. Wegen dieses Verstoßes gegen das Parteiengesetz ergab sich die Rechtsfolge des § 23a Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz: Die CDU verlor bei der Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2000 den Anspruch auf Mittel in Höhe des Zweifachen des nicht veröffentlichten Betrages (1,2 Mio DM, ca. 613.550 Euro). Wegen der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid gerichteten Anfechtungsklage gelangte der Betrag zunächst zur Auszahlung.
Die Entscheidung des Gerichts bestätigt die Rechtsauffassung der Bundestagsverwaltung, wonach eine nachträgliche Anzeige einer solchen Nichtdeklaration durch die betreffende Partei nur dann sanktionsbefreiend wirkt, wenn es sich um ein Versehen und nicht um ein bewusstes Verschleiern handelte. Dies ist ein begrüßungswerter Meilenstein zur Behandlung illegaler Praktiken bei Parteispenden. Bewusstes Verschleiern, damit müssen Parteien weiter rechnen, ist mit entsprechenden Sanktionen zu ahnden. Damit ist auch für weitere noch nicht sanktionierte Spendenfälle Klarheit geschaffen, die nun einer Entscheidung zugeführt werden können. Der Gesetzgeber hat im übrigen bei seiner Neufassung des Parteiengesetzes diese Rechtsauffassung in das neue Gesetz übernommen.
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Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/presse/2002/pz_0207022