Pressemitteilung
Stand: 11.02.2003
Rechtskräftige Entscheidung im Streit um falschen Rechenschaftsbericht der CDU
Zur heutigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
erklärt ein Sprecher des Deutschen Bundestages:
"Mit der heutigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG Berlin bestätigt, ist die im Februar 2000 von Bundestagspräsident Wolfgang Thierse nach dem Parteiengesetz getroffene Entscheidung rechtskräftig. Damit ist noch einmal bestätigt, dass sich Bundestagspräsident Thierse bei dieser Entscheidung streng nach Recht und Gesetz gerichtet hat. Die Vorschrift des Parteiengesetzes - so abschließend die Gerichte - räumte dem Präsidenten keinerlei Ermessen in Richtung auf eine andere Entscheidung ein.
Zur Erinnerung: Die CDU hatte für das Jahr 1998 einen Rechenschaftsbericht vorgelegt, der inhaltlich wesentliche Falschangaben oder Auslassungen enthielt. Deswegen musste laut damaliger Fassung des Parteiengesetzes die staatliche Parteienfinanzierung um den Zuwendungsanteil in Höhe von 41 Millionen DM gekürzt werden. Der Rechenschaftsbericht machte keine Angaben über 18 Millionen DM aus bis heute ungeklärter Quelle, die die Hessen-CDU 1983 ins Ausland verbracht hatte und aus dem sie seit 1984 Rückflüsse in Höhe von insgesamt 24 Millionen DM unter Verstoß gegen die Transparenzvorschriften des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes in ihren Haushaltskreislauf einspeiste.
Die von der CDU angekündigte Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über Art und Zeitpunkt der Rückzahlung der heute ca. 21 Mio. ¤ durch die CDU an den Deutschen Bundestag wird nach Anhörung der betroffenen Partei entschieden."
"Mit der heutigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG Berlin bestätigt, ist die im Februar 2000 von Bundestagspräsident Wolfgang Thierse nach dem Parteiengesetz getroffene Entscheidung rechtskräftig. Damit ist noch einmal bestätigt, dass sich Bundestagspräsident Thierse bei dieser Entscheidung streng nach Recht und Gesetz gerichtet hat. Die Vorschrift des Parteiengesetzes - so abschließend die Gerichte - räumte dem Präsidenten keinerlei Ermessen in Richtung auf eine andere Entscheidung ein.
Zur Erinnerung: Die CDU hatte für das Jahr 1998 einen Rechenschaftsbericht vorgelegt, der inhaltlich wesentliche Falschangaben oder Auslassungen enthielt. Deswegen musste laut damaliger Fassung des Parteiengesetzes die staatliche Parteienfinanzierung um den Zuwendungsanteil in Höhe von 41 Millionen DM gekürzt werden. Der Rechenschaftsbericht machte keine Angaben über 18 Millionen DM aus bis heute ungeklärter Quelle, die die Hessen-CDU 1983 ins Ausland verbracht hatte und aus dem sie seit 1984 Rückflüsse in Höhe von insgesamt 24 Millionen DM unter Verstoß gegen die Transparenzvorschriften des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes in ihren Haushaltskreislauf einspeiste.
Die von der CDU angekündigte Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über Art und Zeitpunkt der Rückzahlung der heute ca. 21 Mio. ¤ durch die CDU an den Deutschen Bundestag wird nach Anhörung der betroffenen Partei entschieden."
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Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/presse/2003/pz_0302112