Pressemitteilung
Stand: 18.01.2005
Vorgaben der Geschäftsordnung des Bundestages für die Kontrolle der Verhaltensregeln
Bundestagspräsident Thierse erklärt zu Fragen
nach seinen Möglichkeiten im Rahmen der Verhaltensregeln
folgendes:
Die Verhaltensregeln des Bundestages (Anlage 1 zur Geschäftsordnung) schreiben den Abgeordneten detailliert vor, welche Angaben sie machen müssen, einerseits für die Veröffentlichung im Handbuch, andererseits für die Meldung von Einkommen an den Präsidenten. Jeder Abgeordnete muss zu Beginn der Wahlperiode einen entsprechenden Fragebogen ausfüllen und ggfs. jährlich aktualisieren. Das entsprechende Schreiben an alle ist Anfang Januar, wie jedes Jahr, herausgegangen.
Eine allgemeine Überprüfung der Angaben, etwa durch Rückfragen bei Firmen oder Verbänden, ist nicht vorgesehen. Der Präsident tritt seinen Kollegen nicht in der Haltung eines Generalverdachts gegenüber - und auch nicht die Beamten der Bundestagsverwaltung. Vielmehr gilt, was § 8 dafür vorschreibt: Wenn Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung bestehen, ist der betreffende Abgeordnete anzuhören.
In diesem Rahmen können ergänzende Auskünfte zur Erläuterung verlangt werden, und die Fraktion des betreffenden Abgeordneten kann um Stellungnahme gebeten werden. Erst wenn eine Pflichtverletzung zweifelsfrei feststeht, kann die entsprechende Feststellung als Bundestagsdrucksache veröffentlicht werden.
Bisher sind die ersten Schritte dieses Verfahrens in einzelnen Fällen gegangen worden, führten jeweils zur Aufklärung oder Korrektur des betreffenden Verhaltens und blieben deshalb unterhalb einer förmlichen Befassung der Fraktionen oder einer Veröffentlichung. In einem Fall handelte es sich beispielsweise um Unstimmigkeiten bei der Höhe angegebener Vortragshonorare, in einem anderen schien das Verhältnis zwischen einer Funktion in einem Unternehmen und den daraus fließenden Bezügen nicht plausibel. Zahlreiche Einzelfälle von unvollständigen oder nicht schlüssigen Angaben werden von der Verwaltung durch Rücksprache mit den Abgeordneten geklärt oder ergänzt. Gemäß § 7 sind die Abgeordneten verpflichtet, bei Unsicherheiten rückzufragen.
Es kommt also auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte an, wie es in der öffentlichen Diskussion derzeit der Fall ist. Falls Fraktionen schon früher solche Anhaltspunkte gehabt hätten, hätten sie sich zweifellos an mich gewandt, um auf intensive Untersuchung und Aufklärung zu drängen. Soweit Fraktionen schon früher die Regeln nicht für ausreichend hielten, haben sie sich um eine Verschärfung bemüht.
Es führt kein Weg daran vorbei: Wer mehr Kontrolle will als jetzt möglich ist, muss dafür Vorschläge zur Veränderung oder Präzisierung der Regeln machen.
Die Verhaltensregeln des Bundestages (Anlage 1 zur Geschäftsordnung) schreiben den Abgeordneten detailliert vor, welche Angaben sie machen müssen, einerseits für die Veröffentlichung im Handbuch, andererseits für die Meldung von Einkommen an den Präsidenten. Jeder Abgeordnete muss zu Beginn der Wahlperiode einen entsprechenden Fragebogen ausfüllen und ggfs. jährlich aktualisieren. Das entsprechende Schreiben an alle ist Anfang Januar, wie jedes Jahr, herausgegangen.
Eine allgemeine Überprüfung der Angaben, etwa durch Rückfragen bei Firmen oder Verbänden, ist nicht vorgesehen. Der Präsident tritt seinen Kollegen nicht in der Haltung eines Generalverdachts gegenüber - und auch nicht die Beamten der Bundestagsverwaltung. Vielmehr gilt, was § 8 dafür vorschreibt: Wenn Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung bestehen, ist der betreffende Abgeordnete anzuhören.
In diesem Rahmen können ergänzende Auskünfte zur Erläuterung verlangt werden, und die Fraktion des betreffenden Abgeordneten kann um Stellungnahme gebeten werden. Erst wenn eine Pflichtverletzung zweifelsfrei feststeht, kann die entsprechende Feststellung als Bundestagsdrucksache veröffentlicht werden.
Bisher sind die ersten Schritte dieses Verfahrens in einzelnen Fällen gegangen worden, führten jeweils zur Aufklärung oder Korrektur des betreffenden Verhaltens und blieben deshalb unterhalb einer förmlichen Befassung der Fraktionen oder einer Veröffentlichung. In einem Fall handelte es sich beispielsweise um Unstimmigkeiten bei der Höhe angegebener Vortragshonorare, in einem anderen schien das Verhältnis zwischen einer Funktion in einem Unternehmen und den daraus fließenden Bezügen nicht plausibel. Zahlreiche Einzelfälle von unvollständigen oder nicht schlüssigen Angaben werden von der Verwaltung durch Rücksprache mit den Abgeordneten geklärt oder ergänzt. Gemäß § 7 sind die Abgeordneten verpflichtet, bei Unsicherheiten rückzufragen.
Es kommt also auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte an, wie es in der öffentlichen Diskussion derzeit der Fall ist. Falls Fraktionen schon früher solche Anhaltspunkte gehabt hätten, hätten sie sich zweifellos an mich gewandt, um auf intensive Untersuchung und Aufklärung zu drängen. Soweit Fraktionen schon früher die Regeln nicht für ausreichend hielten, haben sie sich um eine Verschärfung bemüht.
Es führt kein Weg daran vorbei: Wer mehr Kontrolle will als jetzt möglich ist, muss dafür Vorschläge zur Veränderung oder Präzisierung der Regeln machen.
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Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/presse/2005/pz_0501182