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Stand: 30.11.2005
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Abschließende Bewertung des Kontrollgremiums zum Buch "Bedingt dienstbereit"

Der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Deutschen Bundestages, Volker Neumann, teilt mit:

Das Parlamentarische Kontrollgremium hat sich in seiner Sitzung am 30. November 2005 abschließend mit dem Bericht des vom Gremium seinerzeit beauftragten Sachverständigen, Herrn Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof a. D. Dr. Gerhard Schäfer, zu den in dem Buch "Bedingt dienstbereit" beschriebenen Vorgängen in den 90er Jahren von dem rechtskräftig verurteilten Norbert Juretzko und von Helmut Dietl befasst und einstimmig beschlossen, nachfolgende öffentliche Bewertung gemäß § 5 Abs.1 Satz 5 PKGrG abzugeben:

Die Darstellungen in dem Buch lassen sich nach den Erkenntnissen des Sachverständigen in mehreren Fällen nicht durch feststellbare Tatsachen belegen. Der Sachverständige hat insbesondere keine unlauteren Einflüsse auf die damalige Sachverhaltsaufklärung durch den BND oder die Justizbehörden festgestellt. Für ein Fehlverhalten der damals im Bundeskanzleramt verantwortlich handelnden Personen haben sich keine Anhaltspunkte gefunden. Andererseits hat der Sachverständige aber erhebliche Mängel bei den dienstinternen Ermittlungen des BND zur Aufklärung der Angelegenheit aufgezeigt, die in erster Linie in der damaligen Organisationsstruktur begründet waren. Diese Defizite sind nach den Erkenntnissen des Sachverständigen zwischenzeitig weitestgehend behoben worden.

Gestützt auf Vorschläge des Sachverständigen regt das Parlamentarische Kontrollgremium an, die gesetzlichen Regelungen zur heimlichen Informationsbeschaffung durch die Nachrichtendienste zu überarbeiten. So erscheint dem Gremium der vom Bundesverfassungsgericht besonders betonte notwendige präventive Rechtsschutz in Fällen des Einsatzes verdeckter Ermittler gegen bestimmte Betroffene und im Rahmen technischer Überwachungsmaßnahmen in Wohnungen defizitär. Auch hinsichtlich der Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln außerhalb von Wohnungen oder in Bezug auf länger dauernde Observationen mit technischen Mitteln sollte der präventive Rechtsschutz überdacht werden.

Das Gremium regt insoweit ein Verfahren ähnlich § 15 Abs. 6 G10 an, wonach eine unabhängige gerichtsähnliche Kommission die Zulässigkeit und Notwendigkeit derartiger Anordnung feststellen muss. Hierüber wird in den zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages beraten werden müssen.

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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/presse/2005/pz_0511302
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