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Dezember 05/1998
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Insolvenzrecht muß neuem Bedarf angepaßt werden

(re) Das bisherige Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsrecht wird durch ein einheitliches Insolvenzrecht ersetzt. Am 1. Januar 1999 wird dazu die neue Insolvenzordnung (InsO) in Kraft treten. Sie war zusammen mit dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) am 5. Oktober 1994 beschlossen worden, welches notwendige Anpassungen in bezug auf die mit dem Insolvenzrecht in Berührung stehenden Bundesgesetze bis zu diesem Zeitpunkt vorsieht. Dem seit Oktober 1994 bis heute entstandenen Anpassungs- und Änderungsbedarf soll nunmehr der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur "Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze" ( 14/49) Rechnung tragen.
Er beinhaltet bis auf Artikel 1 Nr. 3 überwiegend redaktionelle Anpassungen an die Insolvenzordnung. Die Einfügung von Artikel 1 § 3 Rechtsberatungsgesetz erfolgte aus Gründen der Rechtssicherheit. Hiermit wurde die bereits mit der Insolvenzordnung vollzogene Rechtsänderung nachgezeichnet. Sie sieht für Verbraucher und Kleingewerbetreibende ein mehrstufiges Verfahren für die Erteilung der Restschuldbefreiung vor, das Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist. Danach muß der Schuldner zunächst eine außergerichtliche Schuldenregulierung mit seinen Gläubigern versuchen. Dabei hat er sich einer hierzu geeigneten Person oder Stelle zu bedienen. Diese müssen dem Schuldner als Beleg für den erfolglosen Einigungsversuch eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, die er mit dem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens vorzulegen hat.
Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9805/9805053a
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