Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 1999 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt Bundestag 6/99 Inhaltsverzeichnis >
Juli 06/1999
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

Pflegegeld im Sterbemonat nicht zurückzahlen – Novelle angenommen

(ge) Mit Annahme des Entwurfs der Bundesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX, 14/580) hat der Bundestag am 24. Juni die leistungsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung geändert und klargestellt. Er folgte damit der Empfehlung des Gesundheitsausschusses ( 14/1203), der sich am 2. Juni mit der Initiative befaßt hatte. Ein gleichlautender Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ( 14/407) wurde für erledigt erklärt. Mit der Novelle wird unter anderem sichergestellt, daß das Pflegegeld nicht nur den Pflegebedürftigen selbst, sondern auch der Pflegeperson, die die häusliche Pflege unentgeltlich übernommen hat, möglichst ungeschmälert erhalten bleibt. Ohne diese gesetzliche Regelung würde die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Pflegegeldes weiterhin allein durch richterliche Entscheidungen bestimmt. Zudem wird mit der Neuregelung erreicht, daß zum Beispiel bei einer geschiedenen Ehefrau nicht mehr der Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann gemindert wird, wenn sie für die Pflege des gemeinsamen behinderten pflegebedürftigen Kindes Pflegegeld erhält. Eine weitere Änderung sieht vor, die Finanzierung der Pflegepflichteinsätze auf die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen zu übertragen. Klargestellt wird mit der Initiative darüber hinaus, in welchen Fällen der Ersatzpflege der Höchstbetrag von 2.800 DM ausgeschöpft werden kann. Grundsätzlich sollen bei Verhinderung der Pflegeperson dem Pflegebedürftigen nur die Aufwendungen erstattet werden, die notwendigerweise im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstehen. Neu ist auch, daß auf die Rückforderung des Pflegegeldes im Sterbemonat des Pflegebedürftigen verzichtet wird. Damit soll der Verwaltungsaufwand der Sozialhilfeträger verringert werden. Den Angaben zufolge führt das Gesetz zu Mehrausgaben in der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von rund 260 Millionen DM und in der privaten Pflege­Pflichtversicherung in Höhe von unter 15 Millionen DM jährlich. Vom Bundestag abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der CDU/CSU­Fraktion ( 14/1217) zu dem Regierungsentwurf. Die Union hatte die Regierung auffordern wollen, unverzüglich Gespräche mit den Fachverbänden und Pflegekassen aufzunehmen, um Verbesserungen für die "derzeit unbefriedigende Situation" der Menschen mit geistigen Behinderungen und psychischen Erkrankungen zu erarbeiten und einen Gesetzesvorschlag bis zum Jahresende vorzulegen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9906/9906048a
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion