Auch Hausarrest ermöglichen(re) Eine vom Gericht bestimmte Freiheitsstrafe soll künftig nicht mehr nur in einer Justizvollzugsanstalt (JVA), sondern auch im Wege eines elektronisch überwachten Hausarrestes in der Wohnung des Verurteilten vollstreckt werden können. Ein Gesetzentwurf des Bundesrates ( 14/1519) sieht vor, durch eine Änderung des Strafvollzugsgesetzes den Bundesländern befristet eine solche Möglichkeit zu eröffnen. Nach den Vorstellungen der Länderkammer könnten so kurze Freiheitsstrafen und Reststrafzeiten im Rahmen der Vorbereitung auf die Entlassung ersetzt werden. Den Angaben zufolge wird mit dieser Initiative auf neue kriminalpolitische Entwicklungen reagiert. Berücksichtigt würden insofern moderne technische Möglichkeiten der Freiheitsbeschränkung. Die Initiatoren erläutern weiter, in Deutschland sei die Zahl der Inhaftierten in den letzten Jahren "in beunruhigendem Maße" kontinuierlich angestiegen. Dies entspreche einem europaweit zu beobachtenden Trend. Ein Ende dieser Entwicklung zeichne sich nicht ab. Der steigende Bedarf an Haftplätzen führe zu einer konstanten Überbelegung der Haftanstalten und zu hohen Kosten, die je nach Land bis zum 200 DM pro Haftplatz und Tag betrügen. Auf den Anstieg der Gefangenenzahl könne aber in Zukunft nicht ausschließlich mit dem Bau weiterer JVA reagiert werden. Der Bundesrat verweist zudem auf positive Erfahrungen mit dem Hausarrest insbesondere in Schweden, den Niederlanden und in Großbritannien. Dies rechtfertige die Annahme, dass eine solche Form der Freiheitsbeschränkung auch in Deutschland zur Haftvermeidung beitragen könne. Die Bundesregierung teilt in ihrer Stellungnahme mit, sie erhebe gegen den vorgelegten Entwurf grundsätzlich keine Bedenken. Eine befristete Möglichkeit zur Erprobung dieser Art des Strafvollzuges stehe deshalb nichts entgegen, obwohl die Einbeziehung von zu Geldstrafen verurteilten Tätern, die mangels finanzieller Mittel nicht bezahlen könnten und deshalb zur Ersatzfreiheitsstrafe herangezogen werden müssten, als "nicht unproblematisch" anzusehen sei. Im Übrigen dürfe die elektronische Überwachung des Hausarrestes nicht die einzige Form der Kontrolle sein. |