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01/2002
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BUNDESTAG

Vorschläge des Vermittlungsausschlusses zum Bundesnaturschutzgesetz akzeptiert

(um) Zugestimmt hat der Deutsche Bundestag am 1. Februar der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses ( 14/8095) mit Änderungsvorschlägen zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften ( 14/6378, 14/6878, 14/7469, 14/7490).

Passiert hat das neue Naturschutzrecht am 1. Februar auch den Bundesrat, nachdem ein Antrag der sieben von der CDU/CSU geführten Länder, gegen das Gesetz erneut Einspruch einzulegen, nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hatte. Der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuss am 20. Dezember angerufen ( 14/7942). Dieser hatte seinen Einigungsvorschlag am 29. Januar vorgelegt.

Das Gesetz orientiert sich an dem im Grundgesetz niedergelegten Umweltpflegeprinzip und räumt Umweltverbänden erstmals ein Klagerecht auch auf Bundesebene ein. Die Länder werden mit der Neuregelung von Naturschutz und Landschaftspflege verpflichtet, zehn Prozent ihrer Flächen für einen Biotopverbund unter Schutz zu stellen. Das Verhältnis von Naturschutz und Landwirtschaft wird dabei neu definiert. Die Anforderungen an die so genannte gute fachliche Praxis in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft werden präzisiert. Darüber hinaus ist mit dem Gesetz erstmals vorgesehen, Natur- und Vogelschutzgebiete in einer Zone von bis zu 200 Meilen vor den Küsten auszuweisen.

Der vom Vermittlungsausschuss vorgelegte und nun beschlossene Kompromiss sieht vor allem eine Neufassung der von der Landwirtschaft zu beachtenden Grundsätze der "guten fachlichen Praxis" vor. So muss künftig die Bewirtschaftung in der landwirtschaftlichen Nutzung standortangepasst erfolgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der bewirtschafteten Flächen gesichert ist.

Insgesamt listet die Empfehlung des Vermittlungsausschusses acht Kompromissfelder auf. "Zu unterlassen" sind danach mit der Neuregelung auch "vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen". Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.

Ferner muss die Tierhaltung in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau stehen; schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden. Auf erosionsgefährdeten Hängen, .in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie in Moorgebieten dürfen Grasflächen nicht umgepflügt werden. Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln muss nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts dokumentiert werden. Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist nach dem Kompromissvorschlag das Ziel zu verfolgen, "naturnahe Wälder" aufzubauen und sie ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Bei den Aufforstungen soll dabei ein hinreichender Anteil von am Standort heimischen Forstpflanzen eingehalten werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0201/0201063a
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