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02/2002
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RECHTS- UND GESUNDHEITSAUSSCHUSS

Sachverständige uneins über die Neuregelung des Schadensersatzrechts

(re) Uneinig über Detailfragen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ( 14/7752) zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften waren sich die Experten in einer gemeinsamen Anhörung des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Gesundheit am 27. Februar.

Begründet wird eine Neuregelung damit, dass die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach denen sich das Schadensersatzrecht richtet, seit ihrem Inkrafttreten letztes Jahrhundert weitgehend unverändert geblieben seien. Anlass für eine Änderung des Schadensersatzrechts seien zwischenzeitlich entstandene Haftungslücken und Gerechtigkeitsdefizite. So müsse etwa in der Arzneimittelhaftung die Rechtsstellung der Geschädigten in einigen Punkten verbessert werden. Dazu sieht der Gesetzentwurf Beweiserleichterungen etwa durch einen Auskunftsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Pharmaunternehmen vor. Durch die ihm damit zur Verfügung stehenden Informationen könne der Geschädigte bereits vor einem möglichen Prozess seine Chancen besser einschätzen, heißt es.

Dirk Bartram vom Verband forschender Arzneimittelhersteller bemängelte in seiner schriftlichen Stellungnahme, dass der zukünftige Auskunftsanspruch nur einseitig für Geschädigte, nicht aber für die betroffenen Unternehmen gelten solle. Diesen werde damit die Möglichkeit genommen, sich gegen unberechtigte Ansprüche verteidigen zu können. Auch müsse der Auskunftsanspruch des Geschädigten auf ein für den tatsächlichen Schaden "relevantes Maß" beschränkt werden, da sonst die Gefahr einer "Ausforschung" der Unternehmen bestünde. Rechtsanwalt Hans-Georg Hoffmann hielt vor allem die neu eingefügte Kausalitätsvermutung für problematisch. Wäre ein Medikament theoretisch geeignet, eine entsprechende Nebenwirkung zu verursachen, würde dem Gesetzentwurf zufolge angenommen, dass das betreffende Medikament auch wirklich Verursacher des Schadens sei, argumentierte Hoffmann. Dadurch komme es praktisch zu einer Beweislastumkehr zu Ungunsten der Unternehmen. Die neue Regelung sei zu weitreichend und sollte seiner Ansicht nach auf wirkstoffgleiche Präparate beschränkt werden. Begrüßt hat der Richter am Bundesgerichtshof Wolf-Dieter Dressler die Ausweitung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld auch auf die Gefährdungs- und Vertragshaftungen. Damit käme es zu der gewünschten Umschichtung weg vom Sachschadensausgleich und hin zum Personenschadensausgleich. Diese Neuerung rechtfertige dann auch die Einschränkung der Schmerzensgeldgewährung bei so genannten Bagatellfällen.

Den Worten von Heike Heidemann-Peuser von dem Bundesverband Verbraucherzentrale zufolge zeigt der Gesetzentwurf viele Ansätze, die Rechtslage des Geschädigten zu verbessern, in einigen Punkten genüge er jedoch nicht den Anforderungen. Deshalb zielte ihre Kritik auf die fehlende Einbeziehung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es sei heute nicht mehr ausreichend, einen Schmerzensgeldanspruch für Persönlichkeitsverletzungen nur bei "deliktischen" Tatbeständen zu gewähren, sondern es bedürfe auch der Zuerkennung eines vertraglichen Schadensersatzanspruches, etwa wenn das Grundrecht auf die informelle Selbstbestimmung verletzt würde.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0202/0202026a
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