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03/2002
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SOZIALVERSICHERUNG

Bemessung der Beiträge nicht ändern

(as) Die Bemessung der Beiträge zu Sozialversicherungen soll nicht geändert werden. Einen entsprechenden Antrag der CDU/CSU ( 14/7782) lehnte der Arbeits- und Sozialausschuss am 13. März gegen die Stimmen der Antragsteller und der FDP ab. Die Höhe von Sozialversicherungsbeiträgen soll nicht wie im Steuerrecht nach dem tatsächlich zugeflossenen Arbeitsentgelt bemessen werden, hatte die Union gefordert. Während im Steuerrecht nur das Arbeitsentgelt besteuert werde, das dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließe, würden im Sozialversicherungsrecht auch Beiträge für solche Arbeitsentgelte erhoben, die dem Arbeitnehmer nicht zugeflossen seien. Auf diese habe er aber durch Arbeits- oder Tarifvertrag Anspruch. Die Höhe des Tariflohns werde als Berechnungsgrundlage für die Beiträge herangezogen.

Mit gleichem Ergebnis wurde ein Anliegen der FDP ( 14/7155) zurückgewiesen, die Sozialversicherungsbeiträge nur auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu berechnen. Wie es in dem Antrag heißt, sei die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Grund von Urteilen des Bundessozialgerichts dazu übergegangen, Sozialversicherungsbeiträge nicht nur für tatsächlich gezahlte Leistungen zu erheben, sondern auch für solche, die tatsächlich nicht erbracht worden sind, auf die der Arbeitnehmer jedoch einen tariflichen Anspruch gehabt hat.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0203/0203075b
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