Deutscher Bundestag
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Juni 4/2003
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(7) Landesvertretungen

„Über den Bundesrat“, heißt es in Artikel 50 des Grundgesetzes, „wirken die Länder an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit“. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat jedes Land am Sitz der Bundesregierung und der gesetzgebenden Organe Bundestag und Bundesrat in Berlin eine „Vertretung des Landes beim Bund“. Die Landesvertretungen koordinieren die Gesetzgebungsarbeit im Bundesrat und halten Kontakt zu Bundesregierung und Bundestag. Sie sind zudem Treffpunkte für Politiker, Journalisten und Verbandsvertreter.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2003/bp0304/00_sonderthema_definitionen_24/0304024_7
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