Das Parlament mit der Beilage aus Politik und Zeitgeschehen
Mit der Beilage aus Politik und Zeitgeschehen

Das Parlament
Nr. 51 - 52 / 19.12.2005
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sas

Schnellere Infrastrukturplanung

Initiative der Länderkammer bewilligt

Verkehr und Bau. Um ein Jahr verlängert wird das 1991 erstmals beschlossene Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VwpbG), so das Votum des Bundestages (16/227) vom 16. Dezember. Er stützt damit das Anliegen der Länderkammer (16/45), die Planungszeiten bei Infrastrukturprojekten in den neuen Bundesländern auch weiterhin zu verkürzen. In den Verkehrsausschuss überwiesen wurde am gleichen Tag auch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben der Bundesregierung (16/54).

Im Kern geht es beim VwpbG darum, den Rechtsweg für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse auf eine Instanz zu begrenzen. So sah es das auf die neuen Länder beschränkte und zeitlich befristete VwpbG aus dem Jahre 1991 vor, mit dem der Ausbau der Verkehrswege im Osten forciert werden sollte. Von den weiterhin nur in den neuen Ländern geltenden Sonderregelungen dieses Gesetzes nennt die Länderkammer besonders die Beschränkung des Rechtswegs für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse auf die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Damit wird im Vergleich zu den Verfahren in den alten Bundesländern eine um etwa zwei Jahre schnellere gerichtliche Nachprüfung erreicht. Die FDP verband ihre Zustimmung zum VwpbG mit der Hoffnung, dass es bald ein einheitliches Planungsrecht für ganz Deutschland geben werde und dieses nur für eine "Übergangsphase" gelten werde. Gegen das Gesetz stimmten die Fraktionen Die Linke sowie Bündnis 90/Die Grünen. Die Linke begründete ihre Ablehnung mit der Beschränkung des Rechtszuges auf nur eine Instanz. Die besondere Situation, auf die man sich nach dem Fall der Mauer berufen hatte, bestehe nun nicht mehr: ungeklärte Eigentumsverhältnisse sowie noch nicht aufgebaute Gerichts- und Behördenstrukturen. Da sich die meisten Projekte bereits in der Realisierungsphase oder der Planfeststellung befänden, erkenne man keine Notwendigkeit für eine Verlängerung des VwpbG.


Ausdruck aus dem Internet-Angebot der Zeitschrift "Das Parlament" mit der Beilage "Aus Politik und Zeitgeschichte"
© Deutscher Bundestag und Bundeszentrale für politische Bildung, 2005.