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Namentliche Abstimmung
Eine namentliche Abstimmung, die auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages stattfinden muss, wird bei politisch umstrittenen Fragen vorgenommen. Dafür haben die Abgeordneten Stimmkarten mit dem Aufdruck des Namens und der Zugehörigkeit zu einer Fraktion. Blaue Karten bedeuten ein "Ja", rote Karten ein "Nein", weiße weisen eine Stimmenthaltung aus. Die Karten, die die Parlamentarier/innen in aufgestellte Urnen werfen, werden von den Schriftführern/innen gezählt. Das Ergebnis wird von dem/der Sitzungspräsidenten/in bekannt gegeben. Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig über die Stärke von Ausschüssen, die Abkürzung von Fristen, die Sitzungszeit und Tagesordnung sowie über die Vertagung von Sitzungen bei Aufschub der Aussprache. Auch über die Überweisung einer Vorlage an einen Ausschuss kann nicht in namentlicher Abstimmung entschieden werden.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999