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Notverordnungsrecht

Der Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung räumt dem Reichspräsidenten die Befugnis ein, bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Gegenmaßnahmen zu ergreifen. So kann der Präsident über das Militär verfügen und bestimmte Grundrechte außer Kraft setzen.

Auf Verlangen des Reichstags sind diese Maßnahmen jedoch aufzuheben.

Das Notverordnungsrecht wird nicht erst in der Endphase der Weimarer Republik eingesetzt. Tatsächlich setzt es schon der erste Reichpräsident Ebert häufig zur Krisenbewältigung ein, insbesondere in den kritischen Anfangsjahren der Weimarer Republik.

In den Jahren 1930 bis 1933 wird der Artikel 48, dann auch "Diktaturparagraph" genannt, zu einem wesentlichen Merkmal des sich entwickelnden präsidialen Regierungssystems. In dieser Zeit können sich die Regierungen nicht mehr auf Mehrheitskoalitionen im Reichstag stützen, sondern werden allein vom Reichspräsidenten getragen.

Die permanente Anwendung des Artikel 48 ab 1930 führt schließlich zur Aushöhlung der parlamentarischen Demokratie und bereitet damit die Machtergreifung Hitlers wesentlich vor.

Vor diesem Hintergrund wird es verständlich, warum in den sechziger Jahren in der Bundesrepublik die Einführung einer Notstandsverfassung so umstritten ist.
Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/geschichte/parlhist/streifzug/g1929/g1929_61
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