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1972 Betriebsverfassungsgesetz

Die Stärkung der Schutz- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer ist ein langgehegtes Vorhaben der SPD. Bereits während der Großen Koalition (1966-1969) sind Gesetzentwürfe diskutiert worden, welche die alten Regelungen von 1952 reformieren sollten. Nach intensiven Beratungen einigen sich die Koalitionspartner SPD und FDP auf einen Kompromiss. Darin sind auch zahlreiche Vorschläge der CDU/CSU aufgenommen.

Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 umfasst folgende Regelungen:

  • Die Stellung der Gewerkschaften im Betrieb wird umfassend gesetzlich verankert. Damit erhalten die Gewerkschaften ein Zugangsrecht zum Betrieb.
  • Die Betriebsvertretungen werden mit Gesamt- und Konzernbetriebsräten sowie Jugendvertretungen weiter ausgebaut.
  • Erstmals werden auch individuelle Rechte des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt, z.B. das Beschwerderecht, das Recht der Einsicht in die Personalakte oder das Vorschlagsrecht für die Gestaltung des Arbeitsplatzes.
  • Die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte werden ausgedehnt u.a. auf Fragen der Unfallüberwachung, der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung von Arbeitszeiten und der Anwendung technischer Einrichtungen zur Leistungsüberwachung. Darüber hinaus können fortan die Betriebsräte bei personellen Einzelmaßnahmen durch eine Änderung der Verfahren stärker mitbestimmen.
ZeitPunkte: Daten und Fakten der 6. Wahlperiode (1969 - 1972)
Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/geschichte/parlhist/streifzug/g1970/g1970_13
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