MENSCHENRECHTSVERTRÄGE HABEN RANG EINES BUNDESGESETZES (ANTWORT)
Berlin: (hib/MAR-mr) Von der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Menschenrechtsverträge haben im innerstaatlichen Recht kraft des Vertragsgesetzes den Rang eines formellen Bundesgesetzes.
Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/3892) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion ( 14/3694) mit.
Die Union hatte in ihrer Anfrage auf Probleme bei der innerstaatlichen Umsetzung von Menschenrechtsstandards verwiesen, wenn Bundesgesetze widersprechende Bestimmungen enthalten.
Wie die Regierung dazu feststellt, brechen Vertragsgesetze nachrangiges Recht, einschließlich Landesgesetze, und werden von sonstigen einfachen Bundesgesetzen grundsätzlich nicht verdrängt.
Im Übrigen beuge auch der hohe Standard des Grundrechtsschutzes in der Bundesrepublik Kollisionen zwischen den Bestimmungen der Menschenrechtsverträge und innerstaatlichen Gesetzen vor.
Die Bundesrepublik habe, so die Antwort weiter, nur zu wenigen Menschenrechtsverträgen Vorbehalte eingelegt bzw. Erklärungen abgegeben.
Um die Empfehlungen der UN-Menschenrechtsausschüsse einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen, werde derzeit innerhalb der Regierung geprüft, wie ihre Publizierung in den Websites der Bundesministerien verbessert werden könne.
Defizite sieht die Regierung nach eigener Einlassung ebenfalls bei der Verbreitung wichtiger Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Diese Entscheidungen würden zwar seit einigen Jahren in zwei juristischen Fachzeitschriften in deutscher Sprache veröffentlicht, es fehle jedoch an deren Zusammenstellung in einer Sammlung.
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