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201/2000
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OPFERSCHUTZ IM ATOMHAFTUNGSRECHT VERBESSERN (GESETZENTWURF)

Berlin: (hib/SAM-um) Mit einem neunten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes plant die Bundesregierung die Regelung der Haftung für nukleare Schäden zu ergänzen.

Dazu hat sie einen entsprechenden Entwurf ( 14/3950) vorgelegt. Ziel ist die Übernahme internationaler Regelungen in das nationale Atomhaftungsrecht und eine Verbesserung des Opferschutzes.

Neu geregelt werden soll dabei die Gegenseitigkeit der Haftung bei einem nuklearen Unfall, für den der Inhaber einer solchen Anlage im Inland gegenüber den Opfern in Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens von 1963 und eines Gemeinsamen Protokolls von 1988 haftet.

Künftig soll nur dann ein deutscher Inhaber einer Kernanlage bei Auslandsschäden unbegrenzt haften, wenn auch in dem Staat, in dem der Schaden eingetreten ist, im Verhältnis zu Deutschland eine unbegrenzte Haftung vorgesehen ist.

Eingeschränkt werden soll der Schadensersatz gegenüber Staaten, die ihrerseits gegenüber Geschädigten in Deutschland die Ersatzleistungen begrenzen.



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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0020101
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