Sachverständige für Inkrafttreten des vierten Finanzmarktförderungsgesetzes
Berlin: (hib/VOM) Die zu der am heutigen Mittwoch um 11 Uhr beginnenden öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses geladenen Sachverständigen stellen der Bundesregierung für ihren Entwurf eines vierten Finanzmarktförderungsgesetzes ( 14/8017) insgesamt ein gutes Zeugnis aus. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die Position der deutschen Börsen und ihrer Marktteilnehmer im internationalen Wettbewerb zu stärken. Darüber hinaus sollen die Geschäftsmöglichkeiten von Investmentfonds verbessert, der Anlegerschutz gestärkt und die Rechtssicherheit erhöht werden. Ebenso will die Regierung die Effizienz der Aufsicht über Kreditinstitute und professionelle Rückversicherungsunternehmen verbessern.
Die Baden-Württembergische Wertpapierbörse betont, das Inkrafttreten des Gesetzes dürfe durch eine eventuelle Kompetenzdiskussion zwischen Bund und Ländern nicht gefährdet werden. Sie appelliert an die Verantwortlichen, die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Kapitalmarktes nicht durch Diskussionen zu gefährden, die auch noch dem fünften Finanzmarktförderungsgesetzes vorbehalten bleiben könnten. Die Börse Düsseldorf geht auf die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf ein und lehnt dessen Vorschlag, die Zuständigkeiten des Börsenrates zu erweitern, ab. Dafür gebe es kein praktisches Bedürfnis. Es sei an allen Börsen gängige Praxis, dass die Geschäftsführung den Börsenrat über alle wesentlichen Angelegenheiten unterrichtet, welche die Börse betreffen. Ablehnend äußern sich auch die Hanseatische Wertpapierbörse Hamburg und die Niedersächsische Börse zu Hannover zum Anliegen des Bundesrates, dass alle börslichen und außerbörslichen Geschäftsdaten den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen mitgeteilt werden müssten. Die dazu erforderliche technische Infrastruktur sei nicht vorhanden, heißt es in der gemeinsamen Stellungnahme.
Die im Entwurf vorgesehenen Anforderungen an einen "Börsenpreis" sieht die Bremer Wertpapierbörse als zum Teil bereits überholt an. So werde heute nur noch in seltenen Fällen vor der Preisfeststellung eine Preisspanne bekannt gegeben, wie dies im Entwurf gefordert werde. Dies hänge damit zusammen, dass dieses Erfordernis auf den so genannten Zurufhandel ausgerichtet sei, der an allen Börsen immer seltener werde. Für die Bayerische Börse muss sichergestellt werden, dass Aufträge für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren nur dann als "über den Handel an einer Börse ausgeführt" gelten, wenn diese Aufträge im Orderbuch der jeweiligen Börse vorgelegen haben und dort bei der börslichen Preisermittlung tatsächlich berücksichtigt worden sind. Es bestehe die Gefahr, dass nur noch bestimmte Orders Eingang in die Orderbücher finden. Das Vorbeileiten wesentlicher Auftragsströme an der Börse würde jedoch einen Großteil der Preistransparenz im Wertpapierhandel verloren gehen. Damit würden Börsenpreise an Qualität und Repräsentanz einbüßen.
Die Börsensachverständigenkommission beim Bundesfinanzministerium rät dazu, die geplante Ausdehnung der föderalen Börsenaufsicht gründlich abzuwägen. Es sei bereits als politischer Kompromiss zu Gunsten der Länder zu bewerten, die Börsenaufsicht nicht in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu integrieren, obwohl in den Augen der Börsensachverständigenkommission einige Gründe für die zentrale Aufsicht unter Einschluss der Börsenaufsicht sprechen würden.