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314/2004
Datum: 16.12.2004
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heute im Bundestag - 16.12.2004

Bundesratsvorschläge zum Pfandbriefrecht überwiegend abgelehnt

Finanzen/Unterrichtung

Berlin: (hib/VOM) Überwiegend negativ äußert sich die Bundesregierung zu Prüfbitten und Vorschlägen des Bundesrates zu ihrem Gesetzentwurf zur Neuordnung des Pfandbriefrechts ( 15/4321). In der Gegenäußerung der Regierung ( 15/4487) zur Stellungnahme der Länderkammer heißt es beispielsweise, dass in das Gesetz keine Vorschriften über andere gedeckte Schuldverschreibungen aufgenommen werden sollten, weil dies den Rahmen des Gesetzes sprengen würde. Die Regierung bezweifelt, dass es überhaupt ein Bedürfnis für Vorschriften über andere gedeckte Schuldverschreibungen gibt. Der Gesetzentwurf der Regierung zielt darauf ab, allen Kreditinstituten die Ausgabe von Pfandbriefen zu ermöglichen, die bestimmte Qualitätsanforderungen ausfüllen können. Dazu soll das Pfandbriefgeschäft als Bankgeschäft definiert werden, dessen Betrieb eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht voraussetzt. Die künftigen Pfandbriefemittenten, vor allem die öffentlich-rechtlichen Institute, hätten ein großes Interesse daran, dass das Pfandbriefgesetz möglichst schnell verabschiedet wird, heißt es in der Gegenäußerung weiter. Die Regierung spricht sich dagegen aus, so genannte Luftfahrzeugpfandbriefe einzuführen. Eine Ausdehnung des Pfandbriefs auf andersartige Deckungswerte als die bekannten könnte zu Zweifeln an der Kontinuität des deutschen Pfandbriefrechts führen, heißt es zur Begründung. Ebenso wenig stimmt die Regierung dem Vorschlag zu, bei Hypothekenpfandbriefen und bei öffentlichen Pfandbriefen jeweils die Deckung durch Pfandbriefe derselben Gattung zuzulassen. Dadurch würden die direkte Verantwortung der Pfandbriefbank für die Deckungswerte sowie die Transparenz der Deckungsmasse eingeschränkt. Eine höhere Transparenz der Deckungsmasse sei aber ein wesentliches Anliegen des Pfandbriefgesetzes. Darüber hinaus übernimmt die Regierung nicht das Anliegen, die Beleihung eines Schiffes maximal 20 Jahre lang zuzulassen. Der Schutz der Schiffspfandbriefgläubiger gebiete es, bei der Festlegung der zeitlichen Beleihungsfähigkeit die potenzielle Betriebsdauer des Schiffes nicht voll auszuschöpfen. Die zeitliche Differenz zwischen technischer Betriebsdauer und Beleihungszeitraum diene als "Sicherheitspuffer" zum Schutz der Pfandbriefgläubiger.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_314/04
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