Rechtliche Grundlagen
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
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Geschäftsordnung des Bundestages
© DBT
Das Grundgesetz stattet die Abgeordneten des
Deutschen Bundestages mit dem sogenannten freien Mandat aus. Die
Abgeordneten sind somit nicht an Aufträge und Weisungen
gebunden.
Die Abgeordneten unterliegen aber der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die sich laut Artikel 40 des Grundgesetzes der Bundestag gibt. Sie regelt u.a. Redezeiten im Plenum und Verhaltensregeln der Abgeordneten. Die Regeln enthalten keine allgemeine Berufsethik für die Volksvertreter. Ein Katalog listet präzise Anzeigepflichten und Verbotstatbestände auf. Er beinhaltet auch Regelung bei Nichtbeachtung.
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237),
zuletzt geändert laut Bekanntmachung
vom 12. Juli 2005 (BGBl. I S. 2512)
Die Abgeordneten unterliegen aber der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die sich laut Artikel 40 des Grundgesetzes der Bundestag gibt. Sie regelt u.a. Redezeiten im Plenum und Verhaltensregeln der Abgeordneten. Die Regeln enthalten keine allgemeine Berufsethik für die Volksvertreter. Ein Katalog listet präzise Anzeigepflichten und Verbotstatbestände auf. Er beinhaltet auch Regelung bei Nichtbeachtung.
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237),
zuletzt geändert laut Bekanntmachung
vom 12. Juli 2005 (BGBl. I S. 2512)
- I. Wahl des Präsidenten, der
Stellvertreter und Schriftführer
- II. Wahl des Bundeskanzlers
- III. Präsident, Präsidium und
Ältestenrat
- IV. Fraktionen
- V. Die Mitglieder des Bundestages
- VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der
Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
- VII. Ausschüsse
- VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
- IX. Behandlung von Petitionen
- X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages
- XI. Beurkundung und Vollzug der
Beschlüsse des Bundestages
- XII. Abweichungen und Auslegung dieser
Geschäftsordnung
- Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage 3
- Anlage 4
- Anlage 5
- Anlage 6
- Anlage 7
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/go_btg/