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055/2001
Datum: 23.02.2001
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heute im Bundestag - 23.02.2001

Wiederaufnahme von Verfahren nach dem Vermögensgesetz erläutern

/Finanzen/Kleine Anfrage

Berlin: (hib/VOM) Die F.D.P.-Fraktion erkundigt sich in einer Kleinen Anfrage ( 14/5371), wie viele Verfahren über die Entschädigung von in der DDR enteigneten "beweglichen Sachen" noch nicht abgeschlossen sind. Dabei gehe es um Verfahren nach dem Vermögensgesetz, in denen Schadensersatz gewährt wird, weil die Rückübertragung nicht möglich ist. Die Regierung soll sagen, in wie vielen dieser Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Vermögensrechtergänzungsgesetzes am 22. September 2000 abgeschlossen waren, Ansprüche negativ beschieden wurden. Ferner soll die Regierung darlegen, wie viele Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens seit dem Inkrafttreten des Vermögensrechtergänzungsgesetzes gestellt worden sind und wie vielen derartigen Fällen die zuständigen Vermögensämter die ursprünglichen Bescheide geändert haben. Schließlich erkundigt sich die Fraktion, ob die Regierung die Auffassung teilt, dass die im Entschädigungsgesetz genannte Frist zur Wiederaufnahme des Entschädigungsverfahrens für "bewegliche Sachen" über den 22. März 2001 hinaus verlängert werden sollte.

Das Vermögensrechtergänzungsgesetz sieht nach Angaben der Abgeordneten vor, dass Personen, die nach dem Vermögensgesetz einen Anspruch auf nicht mehr rückgebbare "bewegliche Sachen" haben und denen die Entschädigung versagt geblieben ist, weil sie den erforderlichen Verwendungs- und Verkaufserlösnachweis nicht erbringen konnten, bis zum 22. März einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens bei den Vermögensämtern stellen können.

Der Gesetzgeber habe im Vermögensrechtsergänzungsgesetz eine Frist von sechs Monaten verankert, innerhalb derer diese Ansprüche neu geprüft werden können, wobei auf das Erfordernis des Verwendungs- und Verkaufserlösnachweises verzichtet werde. Nach Auffassung der F.D.P. ist diese Verfahrensmöglichkeit vielen Betroffenen nicht bekannt, so dass zu befürchten sei, dass Ansprüche wegen der Fristversäumnis nicht mehr aufgegriffen werden können.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2001/2001_055/05
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