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116/2003
Datum: 02.06.2003
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heute im Bundestag - 02.06.2003

Regierung lehnt Bundesratvorschlag zum Erneuerbare-Energien-Gesetz ab

Umwelt/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/RAB) Die Bundesregierung will die Belastungsgrenze für energieintensive Unternehmen nach der geplanten Härtefallregelung zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nicht auf 0,05 Cent je Kilowattstunde festlegen. Eine solche Regelung hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf ( 15/1067) vorgeschlagen, dem ein wortgleicher Gesetzentwurf der Koalition ( 15/810) vorangegangen ist. Die Länderkammer argumentiert, eine Härtefallregelung für stromintensive Unternehmen müsse Planungssicherheit gewährleisten. Eine Regelung, die nur eine mögliche Entlastung auf bis zu 0,05 Cent je Kilowattstunde anstrebt, genüge diesen Anforderungen nicht. Daher solle die Belastungsgrenze bei Erfüllung der Eintrittskriterien auf höchstens 0,05 Cent je Kilowattstunde ausgelegt werden. Dazu schreibt die Regierung in ihrer Gegenäußerung, die Festlegung auf einen konkreten Wert unabhängig von dem Grad der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens sowie der Vereinbarkeit mit den Zielen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes würde zu einer abrupten und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Unternehmen führen, die unter einem Stromverbrauch von 100 Gigawattstunden liegen. Daher werde der Wettbewerb möglicherweise zwischen diesen Unternehmen ungerechtfertigt verzerrt. Der Regierungsentwurf sei vorzuziehen, da er den Grad der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des betroffenen Unternehmens auch in Abhängigkeit von der Höhe des Strombezugs berücksichtigt und den Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung sowie die Ziel des EEG mit einbeziehe. Gleichzeitig vermeide der Entwurf Brüche und ermögliche einen gleitenden Übergang. Die Koalition will mit ihrer Initiative das EEG mit einer Härtefallregelung versehen, so dass energieintensive Unternehmen entlastet werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2003/2003_116/04
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