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233/2005
Datum: 28.11.2005
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heute im Bundestag - 28.11.2005

Regelung zur Telefon- und Postüberwachung um zwei Jahre verlängern

Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will die bis Ende dieses Jahres befristeten Regelungen zur präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung um zwei Jahre bis Ende 2007 verlängern. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes ( 16/88) vorgelegt. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2004, das die bisherige Rechtsgrundlage für die präventive Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt für unvereinbar mit dem Grundgesetz (GG, Brief- Post- und Fernmeldegeheimnis) erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert hatte, den "verfassungswidrigen Zustand" zu beseitigen. Dies sei durch eine vor einem Jahr verabschiedete gesetzliche Regelung geschehen. Allerdings sei damals offen geblieben, ob auch der Schutz des Kernbereichs der persönlichen Lebensgestaltung geregelt werden muss, weshalb die einschlägigen Bestimmungen bis Ende 2005 befristet worden seien. Im Juli dieses Jahres habe das Bundesverfassungsgericht dann die Anforderungen an den Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung bei Eingriffen in den entsprechenden Artikel des GG festgelegt. Um diese Rechtsprechung umzusetzen, ist es nach Darstellung der Bundesregierung erforderlich, verschiedene Bundesgesetze parallel zu ändern. Aufgrund der vorgezogenen Bundestagsneuwahl sei dies bis zum Jahresende nicht mehr zu schaffen, so die Regierung. Die Zeit bis Ende 2007 solle daher genutzt werden, um die Vorgaben des Verfassungsgerichts "optimal" umzusetzen. Die Regierung verweist darauf, dass die präventive Telekommunikations- und Postüberwachung eine wichtige Rolle bei der Exportkontrolle spiele und dazu diene, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu verhindern. Sie trage dazu bei, vorbereitete illegale Exporte von Massenvernichtungswaffen frühzeitig aufzudecken.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2005/2005_233/03
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