Wahlprüfungsausschuss
Wahlprüfungsausschuss
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Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er
entscheidet auch, ob eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter des
Bundestages die Mitgliedschaft verliert. Gegen die Entscheidung des
Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht
zulässig. Die Entscheidung des Bundestages wird durch den
Wahlprüfungsausschuss vorbereitet, der für die Dauer
einer Wahlperiode eingesetzt ist.
Der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch einen
Berichterstatter. Über die zur Debatte stehende Angelegenheit
wird mündlich verhandelt; diese Verhandlung ist
öffentlich. Über ihr Ergebnis berät der
Wahlprüfungsausschuss geheim. Der Beschluss dieses Gremiums
ist schriftlich niederzulegen und als Antrag des Ausschusses dem
Bundestag zuzuleiten. Die Vorlage muss spätestens drei Tage
vor der Beratung an sämtliche Abgeordnete verteilt sein.