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14. Wahlperiode
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Jahresbericht 1999 / 2

 

2. Anliegen der Bürger

2.11 Bundesministerium für Gesundheit

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) stieg die Zahl der Eingaben im Berichtszeitraum auf 1.829. Damit lag die Anzahl der Petitionen deutlich höher als im Vorjahr mit 1.241 Eingaben. Sämtliche Themen, die bereits im Jahr 1998 im Gesundheitsbereich in Vordergrund standen, wurden auch im Berichtsjahr in vielen Eingaben angesprochen. So wurden Forderungen nach einem stärkeren Nichtraucherschutz und einem Patientenschutzgesetz erneut erhoben. Auch gab es wieder zahlreiche Eingaben zur Krankenversicherung der Rentner und zur Unterscheidung zwischen Pflichtversicherten und freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Abschaffung oftmals gefordert wurde.

Spürbar war, dass im Jahr 1999 viele gesetzliche Neuerungen den Gesundheitsbereich betrafen. So beschwerten sich viele Bürger über ihren Krankenversicherungsschutz bei Ausübung einer sogenannten geringfügigen Beschäftigung in Höhe von höchstens 630 DM.

Auch die geplante Gesundheitsreform verfolgten die Bürger mit kritischem Interesse. Den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesund-heitsreform 2000) verfolgten sie aufmerksam und gaben Anregungen für weitere Systemänderungen. Der Petitionsausschuss nahm viele dieser Anregungen auf, so dass es zu vielen Materialüberweisungen an die Bundesregierung kam. Mit im Vordergrund stand dabei die Forderung nach einer Stärkung von Naturheilverfahren, die nach Ansicht vieler Bürger gleichberechtigt neben die Schulmedizin treten sollten. Auch in Einzelfällen baten die Bürger um die Übernahme der Kosten alternativer Behandlungsmethoden, vor allem im Zusammenhang mit Allergien und der Mutiple-Chemical-Sensitivity.

Im Mittelpunkt der Gesundheitspolitik stand aber nicht nur die Gesundheitsreform, sondern auch die Heil- und Arzneimittelbudgets, zu denen viele Leistungserbringer im Gesundheitswesen ihre Meinung äußerten.

Bei Beschwerden im Bereich der Pflegeversicherung standen Einzelfälle im Vordergrund. Oftmals wurde die Einteilung des Versicherten in eine bestimmte Pflegestufe durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung angezweifelt. Auch gab es zahlreiche Beschwerden über das Verhalten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

Vielfach wurden die Leistungen der Pflegeversicherung als nicht ausreichend angesehen. Bei den Beratungen des Ausschusses wurde deutlich, dass die Pflegeversicherung zu keinem Zeitpunkt als Vollkaskoversicherung gedacht war, die sämtliche Aufwendungen abdecken, sondern nur zu einer finanziellen Entlastung des Pflegebedürftigen führen soll.

2.11.1 Übernahme der Kosten für ein Hausnotrufsystem durch die Pflegekasse

Eine Petentin aus Nordrhein-Westfalen wandte sich an den Ausschuss und beklagte, ein von ihr bei ihrer Pflegekasse eingereichter Antrag auf Kostenübernahme für ein Hausnotrufsystem sei wegen technischer Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Hausnotrufsystems abgelehnt worden.

Die Petentin gab an, sie sei pflegebedürftig und habe zeitnah einen Magendurchbruch und einen Schlaganfall erlitten. Infolge des Schlaganfalls sei sie auf beiden Augen blind geworden. Zudem sei sie an den Rollstuhl gefesselt. Ein Hausnotrufsystem könne ihr die Gewissheit geben, jederzeit Hilfe rufen zu können. Sie lebe ständig in der Angst, dass ihr eine solche lebensbedrohliche Situation jederzeit wieder bevorstehen könne. Ein Hausnotrufsystem würde zur Stabilisierung ihrer psychischen Verfassung beitragen und sie unterstützen, ein möglichst selbstständiges Leben zu führen.

Der Ausschuss bat die Pflegekasse darum, die Entscheidung im Hinblick auf die Besonderheiten dieses Einzelschicksals noch einmal zu überdenken. Dieser Bitte kam die Pflegekasse nach und gewährte die Kostenübernahme für das beantragte Hausnotrufsystem.

2.11.2 Unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlagen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillig und pflichtversicherte Rentner

Ein Petent wandte sich an den Petitionsausschuss und beklagte, dass freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung für ihre betriebliche Rente und für sonstige Einnahmen den vollen Beitragssatz zu leisten haben, pflichtversicherte Mitglieder dagegen günstigeren Regelungen unterliegen. Zudem wandte er sich dagegen, dass freiwillig versicherte Mitglieder die Differenz zwischen dem Mindestbeitrag zur Krankenversicherung und dem Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung alleine zu tragen haben. Dies wirke sich insbesondere auf Frauen aus, die zwar eine Rente über 630 DM erhielten, mit ihrer dennoch niedrigen Rente aber nicht das in der freiwilligen Krankenversicherung festgelegte Mindesteinkommen erreichten.

Unter Einbeziehung einer Stellungnahme des BMG stellte sich für den Petitionsausschuss die Sach- und Rechtslage wie folgt dar:

Durch die unterschiedlichen beitragsrechtlichen Regelungen für pflichtversicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung wer-den pflichtversicherte Arbeitnehmer und pflichtversicherte Rentner grundsätzlich beitragsrechtlich begünstigt gegenüber freiwillig Versicherten, da sie nach Auffassung des Gesetzgebers in höherem Maße sozial schutzbedürftig sind.

Auch die beitragsfreie Einbeziehung von Angehörigen in die gesetzliche Krankenversicherung ist gerechtfertigt, da in ihr ein wesentliches Element des sozialen Ausgleichs, das die "Soziale Krankenversicherung" prägt, zum Ausdruck kommt. Die beitragsfreie Mitversicherung stellt jedoch eine Ausnahme vom Grundsatz der eigenen Beitragspflicht dar, die in den Fällen nicht mehr greifen kann, in denen der bisher beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige über ein Einkommen oberhalb der gesetzlich festgelegten Grenze von zur Zeit 630 DM monatlich verfügt. Um die Solidargemeinschaft vor einer finanziellen Überforderung zu schützen, kann dem beitragsfreien Versicherungsschutz im Rahmen der Familienversicherung nur unterstützende Bedeutung in den Fällen zukommen, in denen kein eigenes Einkommen erzielt wird. Bei den Angehörigen mit eigenem Einkommen oberhalb der Grenze geht der Gesetzgeber davon aus, dass ihnen eine eigene, mit Beitragszahlungen verbundene Versicherung zuzumuten ist. Nach Beendigung der Familienversicherung kann der Versicherungsschutz durch eine eigene freiwillige Versicherung fortgesetzt werden.

Der Ausschuss vertrat dennoch die Auffassung, dass die derzeitigen beitragsrechtlichen Regelungen für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte einer Änderung bedürfen. Insbesondere die Vorschriften zum Mindestbeitrag sind schwer vermittelbar. Oft haben die Betroffenen wegen Kinder-erziehung oder Pflegeleistung auf eine mehrjährige berufliche sozialversicherungspflichtige Tätigkeit verzichtet.

Von der jetzigen Regelung sind nicht diejenigen Rentner, die über hohe Einkünfte verfügen, am schwersten betroffen, sondern oftmals Ehepaare, bei denen der Ehepartner aus finanziellen Gründen neben dem Haupternährer zeitweise hinzu verdiente. Die Frage der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte und für pflichtversicherte Rentner sollte nach Ansicht des Ausschusses daher aufgegriffen und umfassend überprüft werden.

Aus diesen Gründen empfahl der Ausschuss, die Petition dem BMG und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung als Material zu überweisen, damit sie bei zukünftigen Regelungen in die Erwägungen einbezogen wird. Ferner empfahl der Ausschuss, die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erschien.

Mit dem zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 wurde die Erhebung eines Mindestbeitrages für freiwillig versicherte Rentner bei Bezug einer Kleinstrente abgeschafft, wenn der Versicherte während der zweiten Hälfte des Zeitraumes zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung und der Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel dieser Zeit Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen ist oder im Rahmen der Familienversicherung mitversichert war. Beim Vorliegen weiterer Einnahmen neben der Rente sind diese allerdings, soweit es sich um beitragspflichtige Einnahmen handelt, bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Mit der Gesetzesänderung konnte der Eingabe zu einem großen Teil entsprochen werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/ausschuesse/archiv15/a02/jahresberichte/jahresbericht_1999/pet99_2k
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