Recht. SPD und Bündnis 90/Die Grünen beabsichtigen, die Strafvorschriften gegen Menschenhandel zusammenzufassen. Der von ihnen dazu vorgelegte Gesetzentwurf (15/3045) unterscheidet zwischen (schwerem) Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und (schwerem) Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft. Das Vorhaben diene dem Zweck, die strafrechtliche Definition des Menschenhandels, insbesondere des Frauenhandels, entsprechend den Vorgaben der Vereinten Nationen (UNO) und der Europäischen Union zu erweitern.
Die UNO versteht nach Darstellung der Fraktionen unter Ausbeutung zum Beispiel die Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, die Entführung oder die Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit des Opfers oder die Entgegennahme von Zahlungen, um das Einverständnis einer Person zu erlangen, die Gewalt über eine andere Person hat. Ausbeutung umfasse mindestens die Ausnutzung der Prostitution oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder Leibeigenschaft.
Die Änderungsvorschläge dienten nicht nur der Klarstellung, sondern auch dem Ziel, wichtigen zwischenstaatlichen Verpflichtungen im Rahmen des innerstaatlichen Rechts auch durch die Einführung neuer Strafvorschriften umfassend nachzukommen. Der Entwurf unterscheide rechtlich nicht zwischen dem Schutz von Frauen und Männern. In seiner praktischen Auswirkung werde er aber, soweit er die Bekämpfung des Menschenhandels betreffe, in erster Linie den Schutz von Frauen verbessern. Da eine Vorlaufzeit nicht erforderlich erscheine, solle das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. bob