Verkehr und Bauwesen. Die Regierung möchte die Kreuzungsvorschriften im Bundeswasserstraßengesetz flexibler gestalten, um gerade beim Brückenbau den Verkehrsbedürfnissen stärker gerecht zu werden. Wie sie in ihrem Gesetzentwurf (15/3982) erläutert, führe das Kreuzungsrecht bisher dazu, dass beim Neubau einer Brücke der Kreuzungsbeteiligte die Kosten für Veränderungen beim Neubau tragen müsse, wohingegen derjenige, der das Bauwerk unterhalten muss, von den Erneuerungskosten entlastet werde. Deshalb bringe in vielen Fällen der Kreuzungsbeteiligte sein Anliegen nicht vor. Dies habe zur Folge, dass neu errichtete Kreuzungsbauwerke nicht den aktuellen Verkehrsbedürfnissen entsprächen. Künftig soll nun der eine Änderung veranlassende Kreuzungsbeteiligte die ersparten Unterhaltungskosten erstattet bekommen.
Im Weiteren beabsichtigt die Bundesregierung, im Bundeswasserstraßen-, im Bundesfernstraßen- sowie im Eisenbahnkreuzungsgesetz die Grundlage für ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei der Umsetzung der Verordnung über die Berechnung und Zahlung von Ablösungsbeträgen zu schaffen. sas