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Erläuterungen zur Geschäftsordnung
Konstituierung des Bundestages
© DBT
Konstituierung des Bundestages, die
Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter sowie der
Schriftführer
Jeder neugewählte Bundestag ist in sich eigenständig, ohne Verpflichtungen gegenüber dem alten Bundestag oder durch den alten Bundestag (Diskontinuität). Nur in Paragraph 1 der Geschäftsordnung scheint für einen anfänglichen Augenblick, eine Art Kontinuität auf: der neue Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom Präsidenten des alten Bundestages einberufen. Dieser Anknüpfung an seinen Vorgänger könnte sich kein Bundestag, falls er dies je wollte, entziehen, denn die Einberufung erfolgt, ehe der neue Bundestag zusammentritt und die Fähigkeit erlangt, die bis dahin geltende Geschäftsordnung zu ändern. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages einschließlich ihrer Anlagen wird auf Antrag der meist aller neu konstituierten Fraktionen vom Bundestag in seiner ersten Sitzung in Kraft gesetzt, indem die Weitergeltung der Geschäftsordnung der vergangenen Wahlperiode beschlossen wird.
Nach dem Zusammentritt des neuen Bundestages führt das, an Jahren älteste - oder wenn es dies ablehnt - das nächstälteste Mitglied den Vorsitz und beruft nach einer Sitte junge Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführern. Neben der traditionellen Rede des Alterspräsidenten ist der Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages und die Feststellung der Beschlussfähigkeit die wichtigste Hinführung zur Wahl des Bundestagspräsidenten, seiner Stellvertreter und der sie hinfort unterstützenden Schriftführer.
Der Präsident und die Vizepräsidenten werden in geheimer Wahl für die ganze Dauer der Wahlperiode gekürt.
Auf den Präsidenten, die Vizepräsidenten beziehungsweise auf das Präsidium als Kollegialorgan warten nicht nur die Aufgaben des "Vorsitzes" im Parlament, sondern auch die des Hausherrn und der obersten Dienstbehörde der Bundestagsbeamten (und der Angestellten beim Bundestag). Der Präsident ist auch zuständig für das Personal des Wehrbeauftragten des Bundestages (im Benehmen oder im Einvernehmen mit diesem). Im Fall einer allgemeinen, Verhinderung wird der Präsident von dem oder einem Vizepräsidenten aus der zweitgrößten Fraktion vertreten.
Ein ungeschriebenes aber vielfach bewährtes Gesetz besagt, der Kandidat der größten Fraktion sei zum Präsidenten zu wählen. Dabei ist die Geschäftsordnung jedoch auf den Fall vorbereitet, dass trotz dreimaligen Wahlganges - in den ersten beiden Wahlgängen ist für die Wahl die absolute Mehrheit der Stimmen, beim dritten Wahlgang (Stichwahl zwischen den bestplatzierten Bewerbern) die einfache Mehrheit notwendig - kein Erfolg zu erzielen ist: dann entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten. Das Los entscheidet auch über die Rangfolge der Fraktionen in jenem seltenen Fall, dass zwei Fraktionen dieselbe Zahl an Mitgliedern haben. So wird geregelt, welche von zwei gleichstarken Fraktionen bei verschiedenen Gelegenheiten das "erste Zugriffsrecht" hat.
Die Zahl der Vizepräsidenten ist in der Geschäftsordnung nicht festgelegt, seit der 13. Wahlperiode jedoch steht jeder Fraktion mindestens ein Vizepräsident zu. Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium des Bundestages. Sollte das Parlament einmal weniger Fraktionen aufweisen, als das Hohe Haus an den sich reihum abwechselnden Sitzungspräsidenten benötigt, dann würde die jeweilige Größe der Fraktionen darüber entscheiden, wieviele Vizepräsidenten jede von ihnen stellen darf.
Das Prinzip der Größenverhältnisse der Fraktionen (Proporzsystem) ist ein tragendes Element der Geschäftsordnung und kommt bei der Wahl der Schriftführer, bei der Zusammensetzung des Ältestenrates, bei der Besetzung der Ausschüsse und bei der Zuteilung der Ausschussvorsitze zur Geltung.
Aufgabe der Schriftführer, von denen bei jeder Plenarsitzung je zwei an der Seite des Sitzungspräsidenten amtieren, ist es vor allem, Schriftstücke vorzulegen, Rednerlisten zu führen, Stimmzettel auszuzählen und die Korrektur der Plenarprotokolle zu überwachen.
Der Ältestenrat ist das Verbindungsstück zwischen dem "unparteiischen" Präsidenten mit seinen Stellvertretern einerseits und den "parteiischen" Fraktionen andererseits; letztere entsenden 23 nach dem Proporzsystem ausgewählte Mitglieder in den Rat. Die Geschäftsordnung stattet dieses für die laufenden Geschäfte zuständige Gremium mit viel Macht aus. Zwar beruft der Präsident die Ratssitzungen ein, aber schon ein Zwanzigstel der Abgeordneten kann die Einberufung durchsetzen. Der Ältestenrat stellt den Voranschlag für den Haushaltsplan des Bundestages auf, von dem der Haushaltsausschuss nur im Benehmen mit ihm abweichen kann.
Jeder neugewählte Bundestag ist in sich eigenständig, ohne Verpflichtungen gegenüber dem alten Bundestag oder durch den alten Bundestag (Diskontinuität). Nur in Paragraph 1 der Geschäftsordnung scheint für einen anfänglichen Augenblick, eine Art Kontinuität auf: der neue Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom Präsidenten des alten Bundestages einberufen. Dieser Anknüpfung an seinen Vorgänger könnte sich kein Bundestag, falls er dies je wollte, entziehen, denn die Einberufung erfolgt, ehe der neue Bundestag zusammentritt und die Fähigkeit erlangt, die bis dahin geltende Geschäftsordnung zu ändern. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages einschließlich ihrer Anlagen wird auf Antrag der meist aller neu konstituierten Fraktionen vom Bundestag in seiner ersten Sitzung in Kraft gesetzt, indem die Weitergeltung der Geschäftsordnung der vergangenen Wahlperiode beschlossen wird.
Nach dem Zusammentritt des neuen Bundestages führt das, an Jahren älteste - oder wenn es dies ablehnt - das nächstälteste Mitglied den Vorsitz und beruft nach einer Sitte junge Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführern. Neben der traditionellen Rede des Alterspräsidenten ist der Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages und die Feststellung der Beschlussfähigkeit die wichtigste Hinführung zur Wahl des Bundestagspräsidenten, seiner Stellvertreter und der sie hinfort unterstützenden Schriftführer.
Der Präsident und die Vizepräsidenten werden in geheimer Wahl für die ganze Dauer der Wahlperiode gekürt.
Auf den Präsidenten, die Vizepräsidenten beziehungsweise auf das Präsidium als Kollegialorgan warten nicht nur die Aufgaben des "Vorsitzes" im Parlament, sondern auch die des Hausherrn und der obersten Dienstbehörde der Bundestagsbeamten (und der Angestellten beim Bundestag). Der Präsident ist auch zuständig für das Personal des Wehrbeauftragten des Bundestages (im Benehmen oder im Einvernehmen mit diesem). Im Fall einer allgemeinen, Verhinderung wird der Präsident von dem oder einem Vizepräsidenten aus der zweitgrößten Fraktion vertreten.
Ein ungeschriebenes aber vielfach bewährtes Gesetz besagt, der Kandidat der größten Fraktion sei zum Präsidenten zu wählen. Dabei ist die Geschäftsordnung jedoch auf den Fall vorbereitet, dass trotz dreimaligen Wahlganges - in den ersten beiden Wahlgängen ist für die Wahl die absolute Mehrheit der Stimmen, beim dritten Wahlgang (Stichwahl zwischen den bestplatzierten Bewerbern) die einfache Mehrheit notwendig - kein Erfolg zu erzielen ist: dann entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten. Das Los entscheidet auch über die Rangfolge der Fraktionen in jenem seltenen Fall, dass zwei Fraktionen dieselbe Zahl an Mitgliedern haben. So wird geregelt, welche von zwei gleichstarken Fraktionen bei verschiedenen Gelegenheiten das "erste Zugriffsrecht" hat.
Die Zahl der Vizepräsidenten ist in der Geschäftsordnung nicht festgelegt, seit der 13. Wahlperiode jedoch steht jeder Fraktion mindestens ein Vizepräsident zu. Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium des Bundestages. Sollte das Parlament einmal weniger Fraktionen aufweisen, als das Hohe Haus an den sich reihum abwechselnden Sitzungspräsidenten benötigt, dann würde die jeweilige Größe der Fraktionen darüber entscheiden, wieviele Vizepräsidenten jede von ihnen stellen darf.
Das Prinzip der Größenverhältnisse der Fraktionen (Proporzsystem) ist ein tragendes Element der Geschäftsordnung und kommt bei der Wahl der Schriftführer, bei der Zusammensetzung des Ältestenrates, bei der Besetzung der Ausschüsse und bei der Zuteilung der Ausschussvorsitze zur Geltung.
Aufgabe der Schriftführer, von denen bei jeder Plenarsitzung je zwei an der Seite des Sitzungspräsidenten amtieren, ist es vor allem, Schriftstücke vorzulegen, Rednerlisten zu führen, Stimmzettel auszuzählen und die Korrektur der Plenarprotokolle zu überwachen.
Der Ältestenrat ist das Verbindungsstück zwischen dem "unparteiischen" Präsidenten mit seinen Stellvertretern einerseits und den "parteiischen" Fraktionen andererseits; letztere entsenden 23 nach dem Proporzsystem ausgewählte Mitglieder in den Rat. Die Geschäftsordnung stattet dieses für die laufenden Geschäfte zuständige Gremium mit viel Macht aus. Zwar beruft der Präsident die Ratssitzungen ein, aber schon ein Zwanzigstel der Abgeordneten kann die Einberufung durchsetzen. Der Ältestenrat stellt den Voranschlag für den Haushaltsplan des Bundestages auf, von dem der Haushaltsausschuss nur im Benehmen mit ihm abweichen kann.
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/go_erl/gescho03