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Erläuterungen zur Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Bundestages
© DBT
Die Fraktionen
Was im Denken und Reden der Bürger oft in eins fließt, unterscheidet das Grundgesetz und in seiner Umsetzung schließlich die Geschäftsordnung auf das Peinlichste: die Parteien und die Fraktionen. So wie die Parteien "bei der politischen Willensbildung des Volkes" mitwirken (Artikel 21 des Grundgesetzes), so wirken die Fraktionen an den Entscheidungsprozessen des Parlaments mit. Die Überlappung beider Einrichtungen rührt daher, dass die führenden, Aufmerksamkeit erheischenden Repräsentanten der Parteien oft auch den Fraktionen angehören (wenn nicht einer Bundestagsfraktion, dann meistens doch einer Landtagsfraktion). Umso wichtiger ist die klare Trennung: die Fraktionen bestehen ausschließlich aus den bei der Bundestagswahl vom Volk direkt oder indirekt (Listenabgeordnete) gewählten Abgeordneten; zu ihnen gehören auch die "Nachrücker", die auf Grund der zur Wahl gestellten Landeslisten für im Laufe einer Wahlperiode ausgeschiedene Mitglieder des Bundestages in das Parlament einrücken. Fraktionen haben im Bundestag Rechte, die dem einzelnen Abgeordneten nicht zustehen.
Den Status einer Fraktion erhalten nur parteipolitisch begründete Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die mindestens fünf Prozent der tatsächlichen Zahl der Mitglieder des Bundestages in sich vereinen. Zusammenschließen dürfen sich nur die Mandatsträger derselben Partei oder solcher Parteien, "die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander in Wettbewerb stehen". Diese im Jahre 1969 eingeführte Formel erlaubt es den Abgeordneten der CDU und der CSU, eine gemeinsame Fraktion zu bilden und damit die Vorteile aus der gemeinsamen Größe zu ziehen, wie sie es seit den Anfängen der Bundesrepublik getan haben. Wollen sich die Abgeordneten zweier oder mehrerer Parteien, die auch nur in einem einzigen Bundesland gegeneinander um Wählerstimmen gekämpft haben, zu einer Fraktion verbinden, dann bedarf dies der Zustimmung des Bundestagsplenums.
Erreichen die zur Zusammenarbeit entschlossenen Abgeordneten einer politischen Richtung nicht ein Zwanzigstel der Gesamtstärke des Bundestages, dann werden sie lediglich als "Gruppe" anerkannt und erhalten nicht alle Rechte, die den Fraktionen zustehen (etwa das Recht, einen Vizepräsidenten des Bundestages zu stellen). Schwierig bleibt der Status von Abgeordneten, die entweder als direkt gewählte Wahlkreisvertreter in das Parlament gelangten, während ihre Partei an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert ist, oder die im Laufe der Wahlperiode aus ihrer Partei ausgetreten sind und dennoch das Mandat behalten. Sie können von einer Fraktion als Gast aufgenommen werden. Sie tragen zwar nominell nicht zur Stärkung ihrer Gastfraktion bei, können dieser aber in Wirklichkeit bei der Zumessung von Sitzen in den Parlamentsgremien Nutzen bringen.
Was im Sinne der Geschäftsordnung nicht ginge, wäre ein Versuch von Abgeordnetenvereinigungen, sich alle denkbaren Vorteile zu sichern und die sich aus der neugewonnen Größe ergebenden Nachteile zu meiden. So dürfen zwei Fraktionen - etwa einer Koalition - nicht als Bündnis anderen Fraktionen den Rang ablaufen und gleichzeitig die Finanzmittel für zwei Fraktionsführungen in Anspruch nehmen; die Parlamentsübung belegt dies: Koalitionen geben den Fraktionen nicht eine neue Größenordnung, so dass der Bundestagspräsident auch dann von der größten Fraktion gestellt werden kann, wenn diese in der Opposition ist und die Koalitionsfraktionen naturgemäß über die Mehrheit verfügen. Ebenso hat es sich eingeschliffen, dass große Koalitionsfraktionen, die den kleineren Partner überproportional berücksichtigt wissen wollen (oder von ihm dazu gezwungen werden), dies nur auf Kosten der eigenen Besetzungsrechte tun. "Technische Arbeitsgemeinschaften" zwischen Fraktionen, etwa zur Minderung der Bürokratie, sind jedoch erlaubt.
Hat sich eine Fraktion gebildet - meist geschieht dies bald nach der Bundestagswahl und noch vor der konstituierenden Sitzung des neuen Bundestages -, sind ihre Bezeichnung, die Namen des Vorsitzenden, der Mitglieder und eventueller Gäste dem Präsidenten mitzuteilen.
Was im Denken und Reden der Bürger oft in eins fließt, unterscheidet das Grundgesetz und in seiner Umsetzung schließlich die Geschäftsordnung auf das Peinlichste: die Parteien und die Fraktionen. So wie die Parteien "bei der politischen Willensbildung des Volkes" mitwirken (Artikel 21 des Grundgesetzes), so wirken die Fraktionen an den Entscheidungsprozessen des Parlaments mit. Die Überlappung beider Einrichtungen rührt daher, dass die führenden, Aufmerksamkeit erheischenden Repräsentanten der Parteien oft auch den Fraktionen angehören (wenn nicht einer Bundestagsfraktion, dann meistens doch einer Landtagsfraktion). Umso wichtiger ist die klare Trennung: die Fraktionen bestehen ausschließlich aus den bei der Bundestagswahl vom Volk direkt oder indirekt (Listenabgeordnete) gewählten Abgeordneten; zu ihnen gehören auch die "Nachrücker", die auf Grund der zur Wahl gestellten Landeslisten für im Laufe einer Wahlperiode ausgeschiedene Mitglieder des Bundestages in das Parlament einrücken. Fraktionen haben im Bundestag Rechte, die dem einzelnen Abgeordneten nicht zustehen.
Den Status einer Fraktion erhalten nur parteipolitisch begründete Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die mindestens fünf Prozent der tatsächlichen Zahl der Mitglieder des Bundestages in sich vereinen. Zusammenschließen dürfen sich nur die Mandatsträger derselben Partei oder solcher Parteien, "die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander in Wettbewerb stehen". Diese im Jahre 1969 eingeführte Formel erlaubt es den Abgeordneten der CDU und der CSU, eine gemeinsame Fraktion zu bilden und damit die Vorteile aus der gemeinsamen Größe zu ziehen, wie sie es seit den Anfängen der Bundesrepublik getan haben. Wollen sich die Abgeordneten zweier oder mehrerer Parteien, die auch nur in einem einzigen Bundesland gegeneinander um Wählerstimmen gekämpft haben, zu einer Fraktion verbinden, dann bedarf dies der Zustimmung des Bundestagsplenums.
Erreichen die zur Zusammenarbeit entschlossenen Abgeordneten einer politischen Richtung nicht ein Zwanzigstel der Gesamtstärke des Bundestages, dann werden sie lediglich als "Gruppe" anerkannt und erhalten nicht alle Rechte, die den Fraktionen zustehen (etwa das Recht, einen Vizepräsidenten des Bundestages zu stellen). Schwierig bleibt der Status von Abgeordneten, die entweder als direkt gewählte Wahlkreisvertreter in das Parlament gelangten, während ihre Partei an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert ist, oder die im Laufe der Wahlperiode aus ihrer Partei ausgetreten sind und dennoch das Mandat behalten. Sie können von einer Fraktion als Gast aufgenommen werden. Sie tragen zwar nominell nicht zur Stärkung ihrer Gastfraktion bei, können dieser aber in Wirklichkeit bei der Zumessung von Sitzen in den Parlamentsgremien Nutzen bringen.
Was im Sinne der Geschäftsordnung nicht ginge, wäre ein Versuch von Abgeordnetenvereinigungen, sich alle denkbaren Vorteile zu sichern und die sich aus der neugewonnen Größe ergebenden Nachteile zu meiden. So dürfen zwei Fraktionen - etwa einer Koalition - nicht als Bündnis anderen Fraktionen den Rang ablaufen und gleichzeitig die Finanzmittel für zwei Fraktionsführungen in Anspruch nehmen; die Parlamentsübung belegt dies: Koalitionen geben den Fraktionen nicht eine neue Größenordnung, so dass der Bundestagspräsident auch dann von der größten Fraktion gestellt werden kann, wenn diese in der Opposition ist und die Koalitionsfraktionen naturgemäß über die Mehrheit verfügen. Ebenso hat es sich eingeschliffen, dass große Koalitionsfraktionen, die den kleineren Partner überproportional berücksichtigt wissen wollen (oder von ihm dazu gezwungen werden), dies nur auf Kosten der eigenen Besetzungsrechte tun. "Technische Arbeitsgemeinschaften" zwischen Fraktionen, etwa zur Minderung der Bürokratie, sind jedoch erlaubt.
Hat sich eine Fraktion gebildet - meist geschieht dies bald nach der Bundestagswahl und noch vor der konstituierenden Sitzung des neuen Bundestages -, sind ihre Bezeichnung, die Namen des Vorsitzenden, der Mitglieder und eventueller Gäste dem Präsidenten mitzuteilen.
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/go_erl/gescho04