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147/2006
Datum: 15.05.2006
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heute im Bundestag - 15.05.2006

Regierung: Eheähnliche Partnerschaften nicht besser stellen als Ehen

Arbeit und Soziales/Antwort

Berlin: (hib/MPI) Die Bundesregierung hält es für gerechtfertigt, dass eheähnliche Lebenspartner von Langzeitarbeitslosen finanziell herangezogen werden können. Zwar gebe es keine Verpflichtung zum gegenseitigen Einstehen, wie sie für die Ehe begründet sei, heißt es in der Antwort ( 16/1412) auf eine Kleine Anfrage ( 16/1328) der Fraktion Die Linke. Gleichwohl unterschieden sich eheähnliche Gemeinschaften in ihren Lebensumständen nicht von Ehegatten und dürften "daher hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht besser gestellt werden als jene". Da bei Ehegatten das Einkommen und Vermögen des jeweils anderen angerechnet werde, müsse dies auch für Partner in eheähnlichen Gemeinschaften gelten. Die Regierung führt aus, sie lege für die Definition der eheähnlichen Gemeinschaft die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts zugrunde. Danach sind eheähnliche Gemeinschaften auf Dauer angelegt und die Bindungen beider Partner so eng, "dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann". Der "innere Wille, füreinander einstehen zu wollen", könne sich "insbesondere aus der Dauer des Zusammenlebens ergeben, ferner daraus, dass die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, dass sie Kinder und Angehörige im gemeinsamen Haushalt versorgen oder dass sie befugt sind, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners verfügen". Weiter heißt es, zur Behandlung von Bedarfsgemeinschaften gebe es Hinweise der Bundesagentur für Arbeit. Diese enthielten eine Definition von ehelichen Gemeinschaften entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der ergänzenden Rechtssprechung des Bundessozialgerichts. Ferner verweist die Regierung auf den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende ( 16/1410), mit dem die Kriterien für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft präzisiert werden sollen. Danach soll der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr vorkommen. "Stattdessen kommt es allgemein darauf an, dass die Partner Verantwortung füreinander tragen wollen", heißt es. Davon soll unter anderem dann ausgegangen werden, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben.
Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_147/04
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