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248/2000
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Finanzausschuss

BUNDESFINANZHOF-URTEIL ZU AFA-TABELLEN BINDET VERWALTUNG

Berlin: (hib/VOM-fi) Die Bundesregierung hat am Mittwochvormittag im Finanzausschuss darauf hingewiesen, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Anfang 1998 ein Urteil des Bundesfinanzhofes zur Abschreibungsdauer eines Wirtschaftsguts für anwendbar erklärt haben.

Dadurch seien die Finanzverwaltungen nun daran gebunden. Anlässlich der noch nicht abgeschlossenen Beratung eines Antrags der F.D.P.-Fraktion ( 14/1187), die Abschreibungstabellen nicht zu ändern, legte die Regierung dar, dass ein Urteil des obersten Finanzgerichts vom 19. November 1997 Auslöser der Überarbeitung der Tabellen zur Absetzung für Abnutzung (AfA) gewesen sei.

Darin habe der Bundesfinanzhof grundsätzlich Ausführungen zur Bemessung der "betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer" eines Wirtschaftsguts gemacht.

Danach komme es in erster Linie auf die technische Abnutzung an. Sie umfasse den Zeitraum, in dem ein Wirtschaftsgut bei einer typischen Nutzung im Betrieb noch wirtschaftlich sinnvoll genutzt oder verwertet werden kann.

Ein erster Arbeitsentwurf für eine AfA-Tabelle sei im August 1999 an die Öffentlichkeit gelangt und habe zum Teil erheblich längere Nutzungsdauern als die bisher gültige Tabelle ausgewiesen, berichtete die Regierung.

Im August dieses Jahres sei ein überarbeiteter Entwurf der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagevermögen vorgelegt worden, dessen Steuermehraufkommen den Vorstellungen der Bundesregierung, der Koalition und des Bundesrates nicht entsprochen habe.

Daraufhin sei es in der Sitzung der Steuerabteilungsleiter von Bund und Ländern am gestrigen Dienstag zu einer Einigung gekommen, auf die Vorschläge vom August 2000 einen 50-prozentigen Abschlag zu gewähren.

Dies bedeute, dass die Abschreibungsdauer fünf Jahre betragen würde, wenn sie jetzt bei vier Jahren liege und nach den Empfehlungen vom August 2000 auf sechs Jahre erhöht werden sollte.

Die Regierung teilte mit, bei Personalcomputern und Workstations solle der Abschreibungszeitraum von vier auf drei Jahre verkürzt werden.

Maßgeblich sei dabei das Limit, nicht mehr als 3,45 Milliarden DM durch die Veränderung der Abschreibungszeiträume einzunehmen.

Dieser Betrag sei zur Gegenfinanzierung der Steuerentlastungen in das im Juli verabschiedete Steuersenkungsgesetz eingestellt worden.

Am 26. Oktober werde sich die Konferenz der Finanzminister des Bundes und der Länder mit der geplanten Änderung befassen.

Erst danach soll über den F.D.P.-Antrag abgestimmt werden. Die CDU/CSU-Fraktion wies darauf hin, dass längere Abschreibungsfristen davon abhielten, schneller zu investieren.

Die F.D.P. teilte die rechtliche Bewertung der Bundesregierung nicht, weil es sich bei dem Bundesfinanzhof-Urteil um einen Einzelfall gehandelt habe.

Daher sei die Aussage, das Urteil erfordere die Veränderungen, "nicht einschlägig". Die Folgen der geplanten Änderungen wären eine sinkende Investitionsbereitschaft in Deutschland und ein veralteter Kapitalstock, so die Liberalen.

Änderungen würden wie eine "Deinvestitionssteuer" wirken.

Die Sozialdemokraten betonten, es gehe um eine realistische Anpassung der Nutzungsdauer nach oben und nach unten.

Dabei könne es keinen Kompromiss oberhalb von 3,45 Milliarden DM geben. Im Übrigen warfen sie der Opposition vor, den deutschen Mittelstand zu verunsichern, was die F.D.P. zurückwies.



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Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2000/0024804
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