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077/2001
Datum: 16.03.2001
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heute im Bundestag - 16.03.2001

Regierung soll sachgerechte Gebühren erheben

Rechnungsprüfungsausschuss/

Berlin: (hib/MIK) Die Bundesregierung soll eine ordnungsgemäße und sachgerechte Gebührenerhebung innerhalb der Geschäftsbereiche sicherstellen. Dazu haben die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses am Freitagmorgen die Regierung einvernehmlich aufgefordert. Bei der Festsetzung der Gebühren sollen auch Kosten- und Leistungsrechnungen einbezogen werden.

Bei den Beratungen ging es um Kostenverordnungen von nachgeordneten Behörden des Bundesministeriums der Gesundheit (BMG), die nach Feststellung des Bundesrechnungshofes (BRH) "erhebliche Lücken und Unstimmigkeiten" aufwiesen. So seien gleiche Amtshandlungen von Institut zu Institut unterschiedlich beziehungsweise überhaupt nicht geregelt. Langjährig bekannte Regelungslücken für Institutsleistungen habe das Ministerium bis heute nicht geschlossen. Von gesetzlichen Ermächtigungen zum Erlass von Kostenverordnungen habe das BMG teilweise erst mit mehrjähriger Verspätung Gebrauch gemacht, stellte der BRH fest. Bei einer Kostenverordnung habe es das Ministerium unterlassen, die Voraussetzungen für eine rückwirkende Erhebung von Gebühren und Auslagen zu schaffen. Eine Gebührenregelung, die sich bereits seit 1992 als "zu umständlich" erwiesen habe, sei bis heute nicht geändert worden. Der BRH kritisierte weiter, dass das Bundesministerium es vielfach versäumt habe, mit geeigneten Regelungen ordnungsgemäße, sachgerechte Gebührenerhebungen sicher zu stellen. Es fehlten insbesondere geeignete Instrumente und Verfahren.

Die Abgeordneten betonten, dass dadurch der Bund "erhebliche Einnahmeausfälle" gehabt habe. Was von "jeder kleinen Gemeinde" im Rahmen zum Beispiel der Abwassergebühren geleistet werde, müsse auch der Bund können, betonte ein Parlamentarier. Der Vertreter des BMG erläuterte, dass zunächst die Grundlagen erarbeitet werden müssten. Das Ministerium habe bereits damit begonnen.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2001/2001_077/01
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