Im Bundeshaus notiert:
Berlin: (hib/VOM) In der Anwendungspraxis nach dem Betäubungsmittelgesetz hat die "geringe Menge" Cannabis für den Eigenkonsum, die zur Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung führt, im Durchschnitt in mehr als 90 Prozent der Fälle höchstens zehn Gramm betragen. In über 80 Prozent der Fälle seien es höchstens sechs Gramm gewesen. Auf diese Auskunft auf eine schriftliche Anfrage einer F.D.P.-Abgeordneten im November 1999 verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/5897) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion ( 14/5770). Die Fraktion hatte sich nach der "unterschiedlichen Handhabung" der Strafbefreiung und der Nichtverfolgung von "geringen Mengen" von lediglich zum Eigenverbrauch bestimmten Betäubungsmitteln in den einzelnen Bundesländern erkundigt.