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202/2001
Datum: 16.07.2001
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heute im Bundestag - 16.07.2001

Gesetzentwurf zur Vermeidung von Spätabtreibungen vorlegen

/Familie/Antrag

Berlin: (hib/MAR) Die Bundesregierung soll einen Gesetzentwurf zur wirksamen Vermeidung vor allem der so genannten Spätabtreibungen vorlegen. Wie die CDU/CSU-Fraktion in ihrem dazu vorgelegten Antrag ( 14/6635) feststellt, geben die Erfahrungen mit den mehrfach geänderten gesetzlichen Regelungen für Schwangerschaftsabbrüche Anlass für Klarstellungen der Absichten des Gesetzgebers und für Ergänzungen.

So soll nach dem Willen der Union die pränatale Diagnostik mit einer vorausgehenden umfassenden Beratung durch einen fachkundigen Arzt sowie mit einer psycho-sozialen Beratung verbunden sein. Ebenso müssten diese Beratungen nach einer Diagnose mit pathologischem Befund vorgeschrieben sein. Eine Kostenübernahme für die pränatale Diagnostik durch die Krankenkassen solle nur unter der Voraussetzung erfolgter Beratungen möglich sein. Weiter fordert die Union, das Vorliegen der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation im Zusammenhang mit einer Behinderung des ungeborenen Kindes durch ein interdisziplinär besetztes Kollegium, beispielsweise aus den Bereichen Frauenheilkunde, Kinderheilkunde, Psychologie oder Humangenetik, feststellen zu lassen. Damit solle die Prognoseentscheidung nach der entsprechenden Vorschrift des Paragraphen 218 auf eine breitere Basis gestellt werden mit dem Ziel, werdenden Eltern umfassende Hilfestellung bei der Entscheidung für ein behindertes Kinder oder für den Abbruch zu geben.

Ferner hält die CDU/CSU laut Antrag eine Klarstellung des gesetzgeberischen Willens dahingehend für erforderlich, dass bei der medizinischen Indikation nur auf eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzustellen ist. Eine absehbare Behinderung allein sei kein Grund für einen Schwangerschaftsabbruch, heißt es. Auch will die Fraktion das Weigerungsrecht der Ärzte, an einem Abbruch mitzuwirken, nur für die Fälle einer unmittelbaren Lebensgefahr der Schwangeren ausgeschlossen wissen.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2001/2001_202/05
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