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283/2001
Datum: 31.10.2001
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heute im Bundestag - 31.10.2001

Demonstranten müssen über den Austausch ihrer Daten nicht informiert werden

/Inneres/Antwort

Berlin: (hib/WOL) Eine aktive Verpflichtung Betroffene darüber zu informieren, dass über sie "einschlägige Informationen" national und international ausgetauscht werden, ist laut Bundesregierung "gesetzlich nicht verankert". Das erklärt die Regierung in ihrer Antwort ( 14/7216) auf eine Kleine Anfrage der PDS /14/7029) zum Vorgehen der EU gegen Proteste bei Gipfeltreffen. Laut Antwort versteht das Bundeskriminalamt (BKA) unter "einschlägigen Informationen" alle Erkenntnisse über Personen und Organisationen oder Gruppierungen, bei denen "Grund für die Annahme besteht, dass von diesen eine erhebliche Gefahr für bestimmte Veranstaltungen oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann". Der Rat der Justiz- und Innenminister der EU habe sich auf einer Sitzung im September 2001 darauf geeinigt, die Kompetenzen von Europol zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten zu erweitern. Dies solle noch unter belgischem Vorsitz beschlossen werden und am 1. Januar 2002 in Kraft treten.

Laut Regierung ist das BKA sowohl nationale Kontaktstelle des Bundes und der Länder als auch zuständiger deutscher Ansprechpartner für den Austausch und die Analyse von Informationen vom Inland ins Ausland und umgekehrt. Zu Vereinbarungen des Rates über Verbindungsbeamte wird dargelegt, diese hätten die Aufgabe, den internationalen Datenaustausch und unmittelbare Informationsbezüge durch Vor-Ort-Präsenz zu beschleunigen. Das BKA verfüge in den meisten EU-Mitgliedsstaaten bereits über ständige Verbindungsbeamte mit Akkreditierung bei den jeweiligen Botschaften. Der Datenaustausch erfolge im Inland auf der Grundlage des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) und unterliege für den internationalen Bereich der Kontrollbefugnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Betroffenen sei auf Antrag eine Auskunft auf der Grundlage des BKAG und des Datenschutzgesetzes zu erteilen. Gegen eine Übermittlung ihrer Daten könne von ihnen auf dem Verwaltungsrechtsweg vorgegangen werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2001/2001_283/05
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