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131/2002
Datum: 21.05.2002
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heute im Bundestag - 21.05.2002

Nicht staatlichen Akteuren Zugang zu Massenvernichtungswaffen verwehren

/Auswärtiges/Unterrichtung

Berlin: (hib/SAS)) Eine überwiegend positive Bilanz der Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung von Waffen zieht die Bundesregierung in ihrem Jahresabrüstungsbericht 2001 ( 14/8941). Darin heißt es, im Zuge der Terrorismusbekämpfung komme der Rüstungskontrolle nun eine wichtige Aufgabe bei der Verhinderung des Zugriffs nicht staatlicher Akteure auf Massenvernichtungswaffen zu. Hier habe sich die Regierung im vergangenen Jahr nachdrücklich dafür eingesetzt, das vorhandene Instrumentarium der Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung weiter zu entwickeln. Im Kern gehe es Staaten darum, nicht staatlichen Akteuren wirksam den Zugang zu Massenvernichtungswaffen zu verwehren.

Auch beim Vertrag über die konventionellen Streitkräfte in Europa seien Fortschritte erzielt worden. So habe Russland am 1. Januar 2002 mit seiner erklärten Einhaltung der Flankenobergrenzen den Weg für die Ratifizierung des Anpassungsübereinkommens zum KSE-Vertrag freigemacht. In Kraft getreten sei auch der Vertrag über den Offenen Himmel, nachdem die Staatengruppe Russland/Weißrussland das Abkommen ratifiziert hatte. So könne die EU bei der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung gestärkt werden. Rückschläge räumt die Bundesregierung bei den Arbeiten der Genfer Abrüstungskonferenz ein; hier habe der Stillstand nicht überwunden werden können. Man habe sich auch bedeutendere Fortschritte bei der Umsetzung der Schlussfolgerungen in der NVV-Überprüfungskonferenz 2000 gewünscht, heißt es weiter. Für 2002 hat sich die Regierung vorgenommen, den Stillstand in der Abrüstungskonferenz zu überwinden und die Verhandlungen über ein Produktionsverbot von nuklearen Spaltmaterial für Waffenzwecke aufzunehmen. Auch sei das auf EU-Initiative zurückgehende multilaterale Regime mit Blick auf die Bekämpfung des Terrorismus weiter zu stärken.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2002/2002_131/01
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