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137/2002
Datum: 29.05.2002
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heute im Bundestag - 29.05.2002

"Trotz Wegfalls der Berufsunfähigkeitsrente jüngere Versicherte geschützt"

/Arbeit und Soziales/Antwort

Berlin: (hib/SAS) Die Bundesregierung ist überzeugt, dass trotz des Auslaufens der Rente wegen Berufsunfähigkeit jüngere Versicherte mit qualifizierter Berufsausbildung, die von der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Neuregelung erfasst werden, von der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt werden. Dazu stelle ein Versicherter, der lediglich in seinem ausgeübten Beruf vermindert erwerbsfähig sei, eine große Ausnahme dar. Dies erklärt die Regierung in ihrer Antwort ( 14/9125) auf eine Kleine Anfrage der FDP ( 14/8946). Der Wegfall des Berufsschutzes zum 1. Januar 2001 betreffe nur jüngere Versicherte, für die das Risiko des Eintritts von Berufsunfähigkeit statistisch gesehen geringer sei als für ältere Versicherte und die sich deshalb auf eine Veränderung der Rechtslage besser einstellen könnten.

Nach Auffassung der Regierung wird das berechtigte Vertrauen der Versicherten durch die neue Regelung in angemessener Weise geschützt. Sie verweist auf eine von CDU/CSU und FDP vorgeschlagene Rentenreform aus dem Jahre 1999, der zufolge ein Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente für alle Versicherten übergangslos zum 1. Januar 2000 vorgesehen gewesen sei. Nach dieser Regelung hätten ab Jahresbeginn 2000 also generell kein Versicherter mehr Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gehabt. Die Regierung bewertet das Vorhaben als einen "fallbeilartigen, unsozialen Einschnitt" der früheren Regierungskoalition, das sie korrigiert habe. Dazu zählt aus ihrer Sicht, die Abschaffung von arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten verhindert zu haben und eine als Übergangsregelung ausgestaltete Teilrente bei Berufsunfähigkeit für 40-Jährige in das neue System der zweistufigen Erwerbsminderungsrente integriert zu haben. Damit sei ein Berufsschutz für Versicherte, die bis zum 1. Januar 1961 geboren sind, beibehalten worden.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2002/2002_137/07
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