Enteignungen zugunsten von Sonderflugplätzen zulassen
Berlin: (hib/VOM) Der Bundesrat will in einem Gesetzentwurf zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften ( 15/1469) unter anderem klarstellen, dass Enteignungen auch zu Gunsten von nicht-militärischen Sonderflugplätzen zulässig sein können. Zur Begründung heißt es, grundsätzlich sei die Enteignung nach dem Luftverkehrsgesetz "für Zwecke der Zivilluftfahrt" zulässig. Ob jedoch Werkflugplätze diesen Zwecken dienen, werde von der jüngsten Rechtsprechung mit dem Argument bezweifelt, dass Sonderflugplätze nicht wie Verkehrsflughäfen einem öffentlichen Verkehrsbedürfnis dienen, da es an der Voraussetzung des "Wohls der Allgemeinheit" fehlt. Diese Rechtsprechung hat nach Auffassung des Bundesrates zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit für nicht-militärische Sonderflugplätze geführt, deren Betrieb zugleich dem Wohl der Allgemeinheit diene. Betroffen seien vor allem produktionstechnisch in die Luftfahrtindustrie eingegliederte Sonderflugplätze, deren Betrieb primär dem Unternehmenszweck diene, die aber wegen ihrer Bedeutung für bestimmte Allgemeininteressen, etwa die Industrie- und Standortpolitik, zugleich dem Allgemeinwohl dienten. Dass auch in diesen Fällen Enteignungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind, will der Bundesrat im Luftverkehrsgesetz deutlich machen.
Eine weitere Änderung bezieht sich auf die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen. Nach geltendem Recht ist ein Bundesland für die Genehmigung zuständig, wenn die Veranstaltung nicht über das Gebiet des Landes hinaus geht. In allen anderen Fällen liege die Zuständigkeit beim Luftfahrt-Bundesamt. Es gebe jedoch Fälle, heißt es in dem Entwurf, in denen mehr als ein Land berührt ist, es aber dennoch sinnvoll sei, die Zuständigkeit bei einem der beteiligten Länder zu belassen und nicht auf das Luftfahrt-Bundesamt zu übertragen. Dies gelte vor allem, wenn eine Veranstaltung an einem Verkehrsflughafen unweit einer Landesgrenze stattfindet. Hier will die Länderkammer die Zuständigkeit bei der Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen so ändern, dass es dem Bundesverkehrsminister auf Antrag eines Landes oder auch in eigener Initiative ermöglicht wird, in einzelnen Fällen ein Land und damit die dort zuständige Luftfahrtbehörde mit der Genehmigung zu beauftragen. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme keine rechtlichen Einwendungen gegen den Entwurf. Die genehmigungsrechtliche Änderung würde sogar zu einer erheblichen Entlastung des Bundes führen, heißt es.