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031/2004
Datum: 05.02.2004
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heute im Bundestag - 05.02.2004

Recht des Kindes auf Umgang im Konfliktfall der Eltern besser schützen

Recht/Antwort

Berlin: (hib/BOB) Ein von der Bundesregierung beauftragter Experte hat empfohlen zu prüfen, durch welche verfahrensrechtlichen Maßnahmen das Recht des Kindes auf Umgang im Konfliktfall der Eltern besser geschützt und umgesetzt werden kann. Die geht aus der Antwort der Bundesregierung ( 15/2399) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion ( 15/2340) hervor. Diese Anregung werde im Rahmen der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens aufgegriffen werden, die derzeit im Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorbereitet wird. Insgesamt ziehe die Bundesregierung eine positive Bilanz der Änderungen der Kindschaftsrechtsreform: Als gelungen bezeichnet werden könnten unter anderem die Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung, die Einführung eines Rechts des Kindes auf Umgang, die rechtliche Gleichstellung des nicht mit der Mutter des Kindes verheirateten Vaters mit dem geschiedenen Vater im Umgangsrecht und die Ausweitung des Kreises der umgangsberechtigten Personen auf die Großeltern und andere Bezugspersonen.

Die durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz neu eingeführte Möglichkeit, dem Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen, habe sich grundsätzlich als wirksames Mittel zur Wahrnehmung der Rechte des Kindes bewährt. Das gerichtliche Umgangsvermittlungsverfahren sei ebenfalls positiv zu bewerten, auch wenn die Eltern nach der Untersuchung des Experten davon noch eher zurückhaltend Gebrauch machten. Diese grundsätzlich positive Einschätzung schließe nicht aus, dass zu beiden Rechtsinstituten einzelne Änderungen erfolgen könnten. Gleiches gelte für die Empfehlung des Deutschen Familiengerichtstages, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um die Eltern zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Konfliktbewältigung verpflichten zu können. Diese werde zur Zeit im Bundesjustizministerium geprüft.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2004/2004_031/05
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