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223/2005
Datum: 08.11.2005
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heute im Bundestag - 08.11.2005

Bundesrat will Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes erreichen

Inneres/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/WOL) Der Bundesrat will eine Ausweitung von Ausnahmen von der Meldepflicht bei Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten erreichen. Er hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf ( 16/31) vorgelegt. Mit der Gesetzesinitiative der Länderkammer soll erreicht werden, dass erst eine Meldepflicht und Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten erforderlich wird, wenn über 19 Arbeitnehmer mit Datenverarbeitung befasst sind. Aus Gründen der Rechtsvereinfachung soll nach dem Willen der Länder auch auf die bisherige Unterscheidung zwischen automatisierter Verarbeitung und einer Datenerhebung und -nutzung "auf andere Weise" verzichtet werden. Schließlich sollen interne und externe Datenschutzbeauftragte die gleichen Aufgaben, Rechten und Pflichten haben. Besondere Geheimhaltungspflichten sollen der Kontrolle durch externe Datenschutzbeauftragte dabei nicht entgegenstehen.

Nach Auffassung des Bundesrates verpflichtet die zunehmende Automation des Zahlungswesens durch täglichen Einsatz von EC- oder Kreditkarten bei Tankstellen, Warenhäusern sowie die Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen in Arztpraxen, Apotheken, Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien immer mehr Klein- und Kleinstbetriebe, den Einsatz automatisierter Datenverarbeitung zu melden und einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten einzusetzen. Nach bisher geltendem Recht sieht das Bundesdatenschutzgesetz aber Ausnahmen von der Meldepflicht bei Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann vor, wenn mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung solcher Daten für eigene Zwecke höchstens vier Arbeitnehmer beschäftigt sind und eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Ausnahmen sind danach auch zulässig, wenn die Daten der Vertragserfüllung oder dem Vertrauensverhältnis mit den Betroffenen dienen. Entsprechend muss derzeit ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn über fünf Arbeitnehmer in automatisierter Form oder mindestens 20 Personen auf "andere Weise" personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2005/2005_223/04
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