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177/2006
Datum: 08.06.2006
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heute im Bundestag - 08.06.2006

Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung gesetzlich verankern

Familie/Antrag

Berlin: (hib/JBU) Einen Rechtsanspruch auf ganztätige Betreuung für Kinder zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr fordert die Fraktion von Bündnis90/Die Grünen in einem Antrag ( 16/1673). Dazu sei eine Kinderbetreuungskarte einzuführen, so die Grünen, die als zweckgebundene Geldleistung für Betreuungsangebote dieser Art dienen und den Eltern von ein- bis dreijährigen Kindern zur Verfügung stehen solle. Finanziert werden soll der damit erweiterte Betreuungsbedarf von Kleinkindern nach den Vorstellungen der Fraktion unter anderem durch Umwandlung des bestehenden Ehegattensplitting in eine Individualbesteuerung mit übertragbarem Höchstbetrag von 10.000 Euro.

Eltern müsse die Entscheidung ermöglicht werden, parallel zur Familie einer Berufstätigkeit nachgehen zu können, so die Begründung der Initiative durch die Grünen. Dazu sei das bestehende System von Bildung, Betreuung und Erziehung in Deutschland noch nicht ausreichend ausgestaltet. Vielerorts decke das Angebot nicht den vorhandenen Bedarf. Darüber hinaus stellten Elterngebühren eine erhebliche Belastung für Familien dar. Es sei daher erforderlich, eine hochwertige Infrastruktur für die frühe Förderung von Kindern zu schaffen. Dies erfordere den Ausbau des Angebotes um 330.000 neue Betreuungsplätze. Die Kostendeckung hierfür erfolge zum einen durch die von den Eltern eingesetzten Mittel für die Kinderbetreuungskarte. Zum anderen würde der Bund mit der Einführung der Karte durch Kosten in Höhe von 2,2 Milliarden Euro belastet. Die Umwandlung des Ehegattensplittings spüle Bund und Ländern allerdings Mehreinnahmen in Höhe von 2,13 Milliarden Euro in die Kassen. Diese Mittel sollten ebenfalls vollständig in die Kinderbetreuung investiert werden. Die entstehenden zusätzlichen Einnahmen der Kommunen in Höhe von 0,75 Milliarden Euro sollten bei diesen für anfallende Ausbaukosten verbleiben.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_177/01
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