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178/2006
Datum: 08.06.2006
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heute im Bundestag - 08.06.2006

FDP: Flexibilität von Vermittlungsgutscheinen erhöhen

Arbeit und Soziales/Antrag

Berlin: (hib/JBU) Die Einsatzmöglichkeiten der Vermittlungsgutscheine der Bundesagentur für Arbeit sollen flexibler gestaltet werden. Dies fordert die FDP-Fraktion in einem Antrag ( 16/1675). So solle der Anspruch auf einen Gutschein bereits vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an bestehen und nicht - wie bislang - nach einer vorhergehenden sechswöchigen Frist. Darüber hinaus solle die Gültigkeit während der gesamten Arbeitslosendauer erhalten bleiben und die Befristung auf drei Monate damit entfallen. Die Vermittlungsgutscheine sollten darüber hinaus auch bei staatlichen Vermittlern eingesetzt werden und in diesem Zusammenhang an ein erfolgsabhängiges Entlohnungssystem gekoppelt werden. Insgesamt solle das Gutscheinsystem marktgerecht ausgestaltet werden. Dies beinhalte eine weitere "Ausdifferenzierung des Gutscheinwertes", um die Anreizsituation zur Vermittlung zu erhöhen. Eine absolute Höchstprämie solle es der Fraktion zufolge nicht geben.

Die FDP weist in ihrem Antrag darauf hin, das zentrale Ziel der Vermittlungsgutscheine bestehe darin, den Wettbewerb in der Arbeitsvermittlung zu stärken. Bei der gegenwärtigen Ausgestaltung des Scheins seien die Möglichkeiten dafür indessen sehr begrenzt. Auch der Bundesrechnungshof habe die Gutscheine als wenig erfolgreich und in hohem Maße missbrauchsanfällig bezeichnet. Akzeptanz und Wirkungsgrad seien gering. Obwohl die Zahl der ausgegebenen Vermittlungsscheine angestiegen sei, habe sich die Einlösequote nicht erhöht. Weniger als zehn Prozent der Gutscheine seien im vorvergangenen Jahr eingelöst worden. Dieser "mangelnde Erfolg" sei auf die fehlerhafte Ausgestaltung und den erheblichen bürokratischen Aufwand zurück zu führen. Das System sei schlicht zu unflexibel und biete zu wenig Anreiz. Um seine Effizienz zu steigern, müsse es daher insgesamt marktkonformer ausgestaltet werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_178/02
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