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200/2006
Datum: 27.06.2006
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heute im Bundestag - 27.06.2006

Ansiedlung von Versicherungs-Zweckgesellschaften ermöglichen

Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung plant, die EU-Richtlinie über die Rückversicherung in deutsches Recht umzusetzen. Dazu hat sie einen Entwurf zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften ( 16/1937) vorgelegt. Ziel ist es, die Ansiedlung von Versicherungs-Zweckgesellschaften in Deutschland zu ermöglichen und den Finanzplatz Deutschland weiter zu fördern. Deutschland müsse als einer der weltweit führenden Rückversicherungsmärkte die internationale Entwicklung berücksichtigen und Rechtssicherheit in einem bisher im Wesentlichen nicht geregelten Sektor schaffen. Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes dienten vor allem der Angleichung des Aufsichtsrechts in der EU und der Erhöhung der Rechtssicherheit. Von den Änderungen des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sei die Umlagefinanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betroffen. Darüber solle die Verordnung über die Kapitalausstattung von Pensionsfonds an europäisches Recht angepasst werden. Die Harmonisierung derzeit noch unterschiedlicher Aufsichtssysteme über Rückversicherungsunternehmen innerhalb der EU bedeutet nach Darstellung der Regierung einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einem EU-Versicherungsbinnenmarkt. Damit werde das deutsche Aufsichtssystem vervollständigt und stehe im Einklang mit internationalen Standards und Entwicklungen. Im Einzelnen nennt die Regierung unter anderem die Einführung des Prinzips der Sitzlandaufsicht, die Beschränkung des Unternehmenszwecks auf die Rückversicherungstätigkeit und damit verbundene Geschäfte, die Einführung des Instituts der Bestandsübertragung und die Beaufsichtigung von Rückversicherern im Rahmen einer Versicherungsgruppe. Das Prinzip der Sitzlandaufsicht bedeute, dass die Finanzaufsicht über die gesamte Geschäftstätigkeit des Rückversicherungsunternehmens ausschließlich bei der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes liegt. Durch die Beschränkung des Unternehmenszwecks werde sichergestellt, dass sowohl die von den Rückversicherern erbrachten Dienstleistungen als auch die in Deutschland gewachsenen Holdingstrukturen beibehalten werden können. Die Einrichtung des Instituts der Bestandsübertragung sei notwendig, damit die Übertragung von Versicherungsbeständen innerhalb der EU nicht unnötig erschwert werde. Wie es weiter heißt, macht die Regierung von der Option der EU-Richtlinie Gebrauch, spezielle Versicherungs-Zweckgesellschaften einführen zu können, die Risiken von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übernehmen, ohne selbst Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu sein. Die Risiken würden dabei vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus abgesichert. Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber wären danach den Rückversicherungsverpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet. Die Einführung einer direkten Beaufsichtigung über Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen aus Nicht-EU-Staaten solle schließlich dafür sorgen, dass die einheimischen Unternehmen im neuen Aufsichtssystem gegenüber diesen Unternehmen nicht benachteiligt werden.
Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_200/02
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