Bildwortmarke des Deutschen Bundestages . - Schriftzug und Bundestagsadler
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > AUSSCHÜSSE > Archiv 15. Wahlperiode > Petitionsausschuss > Wissenswertes über Petitionen >
16. Wahlperiode
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

Petitionsausschuss
Wer kann Petitionen einreichen?

Artikel 17 Grundgesetz gewährt jedermann das Recht, Bitten und Beschwerden einzureichen. Es ist nicht die Rede von "Deutschen", "Wahlberechtigten" oder "Volljährigen".
Das Petitionsrecht gilt somit für Erwachsene und Minderjährige, für Ausländer und Staatenlose und auch für Inhaftierte. Der Bürger kann sich in eigener Sache, für einen anderen oder im allgemeinen Interesse an den Petitionsausschuss wenden.
"Jedermann" ist auch der Soldat. Er hat zwar im Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages eine besondere Institution, an die er sich wenden kann. Er kann aber zusätzlich den Petitionsausschuss anrufen. Die Regeln der Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und dem Wehrbeauftragten ergeben sich aus der Anlage zu Nr. 7.6 der Verfahrensgrundsätze.

Quelle: http://www.bundestag.de/ausschuesse/archiv15/a02/petitionen_allgemein/wer_kann_petitionen_einreichen
Seitenanfang
Druckversion