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Dezember 05/1998
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Frist zur Einleitung von Verfahren verlängert

(re) Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz sollen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 durchgeführt werden können. In einer entsprechenden Verordnung ( 14/50) erklärt die Bundesregierung, das Investitionsvorranggesetz sei durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom Juli 1992 zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezembers 1995 befristet gewesen. Damals sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß nach diesem Zeitpunkt für das Gesetz kein Anwendungsbedarf mehr bestehen würde. Nachdem an der Richtigkeit dieser Einschätzung Zweifel auftraten, habe der Gesetzgeber dann allerdings die Möglichkeit vorgesehen, die Frist zur Einleitung von Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz bis zum 31. Dezember 2000 zu verlängern. Der Vorlage zufolge wurde von dieser Ermächtigung erstmals im Dezember 1995 Gebrauch gemacht und die Frist zur Einleitung der Investitionsvorrangverfahren bis zum Ablauf des 31. Dezembers 1998 verlängert. Nun sei es, so die Bundesregierung, entgegen vorheriger Erwartungen doch erforderlich geworden, die vom Gesetzgeber eingeräumte Verlängerungsmöglichkeit voll auszuschöpfen.
Zwar beträgt nach Angaben der Regierung die erstinstanzliche Erledigungsquote der Vermögensämter vom 30. Juli dieses Jahres für Grundstücke 85,89 Prozent und bei Unternehmen 80,81 Prozent. Das mit dem Investitionsvorranggesetz zunächst verfolgte Ziel, einen Investitionen erst ermöglichenden, funktionierenden Grundstücksmarkt zu schaffen, sei damit im wesentlichen erreicht. Gleichwohl belaufe sich die Zahl der anmeldebelasteten Vermögenswerte immer noch auf etwa 300.000. Mit einer bestandskräftigen Abarbeitung dieser Anträge in naher Zukunft könne jedoch nicht gerechnet werden. Unter den restlichen Verfahren befinden sich laut Verordnung viele besonders komplizierte und daher in der Bearbeitung langwierige Fälle. Zudem bräuchten Widerspruchs- und Klageverfahren Zeit. Die Wohnungswirtschaft habe ebenfalls noch eine Vielzahl restitutionsbelasteter Häuser in ihrem Bestand, die zum Teil aufgrund des schlechten baulichen Zustands nicht oder unvollständig vermietbar seien. Mit ihrer Wiederherstellung, Modernisierung oder Instandsetzung seien die Wohnungsunternehmen allerdings überfordert. Um den weiteren Verfall dieser Bestände aufzuhalten, müsse die von den Wohnungsunternehmen genutzte Möglichkeit bestehen bleiben, diese Bestände an Investoren trotz der Verfügungssperre des Vermögensgesetzes zu veräußern.
Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9805/9805054b
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