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Mai 05/2000
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RECHT DER STEUERBERATER GEÄNDERT

Lohnsteuerhilfevereine dürfen mehr Beratung anbieten

(fi) Der Bundestag hat am 11. Mai den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater ( 14/2667) angenommen. Er schloss sich dabei einer Empfehlung des Finanzausschusses ( 14/3284) an. Darin wird unter anderem den Lohnsteuerhilfevereinen zugestanden, ihre Mitglieder bei Einnahmen aus "anderen Einkunftsarten" bis zur Höhe von 18.000 DM/36.000 DM (Ledige/Verheiratete) beraten zu können.

Im Regierungsentwurf lag diese Einnahmengrenze bei 12.000 DM/24.000 DM. Nach bisherigem Recht lag diese Grenze bei der Summe aus Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag. Zur Begründung heißt es, die Lohnsteuerhilfevereine stellten eine günstige Beratungsmöglichkeit für Arbeitnehmer dar. Diese sollte nicht bereits dann entfallen, wenn ein Arbeitnehmer sich in geringem Umfang etwa im Aktienhandel betätigt, was von der Bundesregierung gerade angestrebt werde.

Aufgaben übertragen

Darüber hinaus werden durch das Gesetz wesentliche hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestellung von Steuerberatern auf die Steuerberaterkammern übertragen. Einen Änderungsantrag der PDS ( 14/3315) dazu lehnte der Bundestag ab. Die Fraktion hatte vorgebracht, die Übertragung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf die Steuerberaterkammer erhöhe deren Einfluss. Dagegen habe sich die bisherige Arbeitsteilung bewährt.

Weitere Änderungsanträge der PDS zur Tätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine ( 14/3311), zur Qualifikation der Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte ( 14/3312, 14/3313), zur Werbung für geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen ( 14/3314), zur Steuerberaterprüfung ( 14/3316) und zur Bestellung von Steuerbevollmächtigten ( 14/3317) fanden im Parlament ebenfalls keine Mehrheit. Durch das Gesetz werden die Steuerberaterkammern im Übrigen ermächtigt, kostendeckende Gebühren in einer Gebührenordnung festzulegen.

Zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt werden durch das Gesetz auch Personen oder Vereinigungen, die dies in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits geschäftsmäßig tun. Sie dürfen unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste anbieten. Wer die Berufsbezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" führt, muss zusätzlich die Berufsorganisation angeben, der er in seinem Herkunftsstaat angehört.

Steuerberater dürfen für ihre Dienste nun auch werben, wenn sie dies sachlich tun. Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte dürfen jeweils unter diesen Bezeichnungen werben. Dabei müssen sie die von ihnen angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufführen.

Die Möglichkeiten, Ausnahmegenehmigungen für Steuerberatungsgesellschaften zu erteilen, die die Kapitalbindungsvorschriften des Steuerberatungsgesetzes oder der Wirtschaftsprüferordnung nicht erfüllen (in der Regel landwirtschaftliche Buchstellen), werden durch das Gesetz erweitert. Der Rückgang landwirtschaftlicher Betriebe zwinge zu strukturellen Veränderungen in den landwirtschaftlichen Berufsorganisationen und zur Anpassung von Beteiligungsverhältnissen an Steuerberatungsgesellschaften, heißt es zur Begründung.

Bei Buchhaltern noch prüfen

Der Bundestag verabschiedete eine Entschließung, in der die Regierung gebeten wird, bis Ende 2001 zu prüfen, wie das Tätigkeitsfeld der geprüften Bilanzbuchhalter unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzes erweitert werden kann. Ebenso sollte die Regierung berichten, wie sich die grenzüberschreitende Steuerberatung aus anderen EU-Staaten entwickelt hat. Informieren sollte die Regierung schließlich über die Auswirkungen der Regelungen zur Werbung, vor allem über die Zahl der Abmahnverfahren gegen selbstständige Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Buchführungshelfer.

Teile des Gesetzes treten am 1. Juli 2000, die Änderungen des Steuerberatungsgesetzes erst am 1. Januar 2002 in Kraft.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0005/0005019b
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