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Mai 05/2000
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ALTSCHULDENHILFEGESETZ

Regierung: Schlussstrich unter Privatisierungspflichten ziehen

(vb) Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern, die Altschuldenhilfe in Anspruch genommen haben, soll es ermöglicht werden, rückwirkend zum Ende des Jahres 1999 und damit vier Jahre früher als nach geltendem Recht einen Schlussstrich unter ihre Privatisierungspflichten zu ziehen. Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck einen Gesetzentwurf zur Änderung des Altschuldenhilfegesetzes (AHG, 14/3267) vorgelegt.

Wohnungsunternehmen, welche eine Nicht-erfüllung von Privatisierungsverpflichtungen nicht zu vertreten haben, verfügen somit laut Regierung über die Sicherheit, dass eine früher gewährte Schuldenentlastung weder aufgehoben noch reduziert werden wird. Wohnungsunternehmen wiederum, welche die Nichterfüllung zu vertreten haben, würden die Möglichkeit erhalten, bis Ende des Jahres 2003 die Privatisierungsauflage zu erfüllen.

Weitere Erleichterungen

Die Gesetzesinitiative sieht weiter vor, dass Wohnungsunternehmen, welche ihre Privatisierungspflicht noch nicht erfüllt haben, die Möglichkeit erhalten, stattdessen Zahlungen an den Erblastentilgungsfonds zu leisten. Darüber hinaus plant die Regierung, solchen Wohnungsunternehmen, welche zehn Jahre nach der Wiedervereinigung und sieben Jahre nach Inkrafttreten des AHG immer noch anmeldebelastete Wohnungsbestände verwalten, nach Auslaufen der Privatisierungspflicht Ende 1999 endgültig Sicherheit über die Höhe der Teilentlastung zu geben. Dieser Teilentlastungsbescheid soll auch dann nicht mehr geändert werden, wenn anmeldebelastete Wohnungsbestände nach Ablehnung oder Rücknahme von Anträgen nach dem Vermögensgesetz beim verfügungsberechtigten Wohnungsunternehmen verbleiben.

Die Regierung begründet ihre Initiative damit, mit einer Entlastung der Wohnungswirtschaft um etwa 28 Milliarden DM und mit einer Zinshilfe von 5 Milliarden DM habe das AHG wesentlich zur Verbesserung der Kredit- und Investitionsfähigkeit der Wohnungswirtschaft in den neuen Ländern beigetragen. Die Auswertung der von den Wohnungsunternehmen vorgelegten Jahresberichte durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau habe ergeben, dass die Umsetzung der 15-prozentigen Privatisierungspflicht mit über 75 Prozent der rund 360.000 zu veräußernden Mietwohnungen erfolgt sei. Die Ziele des Gesetzes seien daher bereits weitgehend erreicht worden.

Andererseits werde es für einen Teil der Wohnungsunternehmen vor allem in strukturschwachen Gebieten zunehmend schwerer, die Verpflichtungen aus dem AHG zu erfüllen. In Regionen mit großem Bevölkerungsrückgang und hoher Arbeitslosigkeit sei es in vielen Fällen schwierig, Wohnungen zu vermieten, und noch schwerer, sie zu verkaufen. Hohe Leerstandsraten schwächten zudem die Ertragskraft der Unternehmen. Deshalb sei ein Handeln des Gesetzgebers erforderlich.

Kritik des Bundesrates

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme die Initiative, hält aber die vorgeschlagene Regelung zur Problematik der sogenannten Negativrestitution noch nicht für ausreichend. Unter Negativrestitution ist zu verstehen, dass ehemals von anderweitigen Rückgabeansprüchen belastete Objekte in den Bestand von Wohnungsunternehmen übergegangen sind und damit bei der Privatisierungspflicht angerechnet wurden. Die Länderkammer hält hierzu eine Härtefallregelung für erforderlich.

Sie plädiert außerdem dafür, eine zusätzliche strukturpolitische Komponente in das neue Gesetz aufzunehmen, die wirtschaftlich gefährdete Wohnungsunternehmen in strukturschwachen Gebieten anteilig von den Altschulden entlastet, die auf die dauerhaft leer stehenden oder abgerissenen Wohnungsbestände entfallen.

Die Bundesregierung bemerkt hierzu, der Gesetzentwurf trage dem Anliegen der Wohnungswirtschaft nach spürbaren Entlastungen bereits weitgehend Rechnung. Rückwirkend ab 1. Januar 2000 hätten Entscheidungen der Vermögensämter, nach denen Wohnungsgebäude an die Unternehmen zurückfielen, keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Teilentlastung. Dies habe zur Folge, dass die Unternehmen für antragsbehaftete Wohnungen, die ab dem laufenden Jahr endgültig in ihr Eigentum fielen, keine Erstattungen an den Erblastentilgungsfonds mehr leisten müssten. Sie erhielten diese Wohnungen somit schuldenfrei; die damit verbundene Entlastung löse die Problematik der Negativrestitution für die Masse der Wohnungsunternehmen in wirtschaftlich verkraftbarer Weise.

F.D.P. für andere Frist

Die Liberalen wollen im Gegensatz zur Regierung das Ende der Privatisierungsfrist vom 31. Dezember 2003 nur auf den 31. Dezember 2000 vorziehen. Dazu hat die Fraktion ebenfalls einen Gesetzentwurf ( 14/3209) vorgelegt.

Ihrer Ansicht nach steht der Aufwand für den Vollzug des Altschuldenhilfegesetzes inzwischen in keinem Verhältnis mehr zu den noch zu erwartenden Privatisierungen im Bereich der Wohnungswirtschaft in den neuen Bundesländern. Die bis zum 31. Dezember 2003 datierte Frist habe sich für die Wohnungsunternehmen, die die Altschuldenhilfe in Anspruch genommen und die damit verbundene Privatisierungsauflage nicht erfüllt hätten, als zu lang erwiesen. Gleichzeitig stehe die Wohnungswirtschaft in den neuen Bundesländern vor erheblichen unverschuldeten strukturellen Problemen, die sich in hohen Leerstandsraten äußerten.

Der Gesetzentwurf der F.D.P. sieht neben der Fristverkürzung deshalb auch vor, sich im Falle zu vertretender Nichterfüllung der Privatisierungsauflage zugunsten des Erblastentilgungsfonds freikaufen zu können. Bei der Bemessung des Freikauf-Betrags solle das um drei Jahre vorgezogene Fristende berücksichtigt werden. Die Wohnungsunternehmen sollten künftig Sicherheit über die Entlastung restitutionsbehafteter Wohnungsbestände erhalten. Dieser Gesetzentwurf war am 10. Mai Thema einer Anhörung des zuständigen Verkehrsausschusses.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0005/0005036
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