Recht. Offensichtlich berechtigte Ansprüche gegen Vorstände und Aufsichtsräte bei Pflichtverletzungen im Verhältnis zur Gesellschaft werden auch in gravierenden Fällen häufig nicht geltend gemacht, so die Bundesregierung. In ihrem Gesetzentwurf (15/5092) geht es deshalb bei der Haftung der Vorstände und Aufsichtsräte wegen Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft um die Erleichterung der Klagedurchsetzung durch eine Minderheit. Dazu werde einer Aktionärsminderheit die Möglichkeit eingeräumt, nach Durchlaufen eines Klagezulassungsverfahrens eine Haftungsklage anzustoßen.
Der niedrige Schwellenwert für das Klagerecht von 100.000 Euro sei bewusst gewählt, weil bisherige Ansätze zur Durchsetzung berechtigter Haftungsansprüche auch in Fällen grober Pflichtverletzung nichts bewirkt hätten. Für das Minderheitenrecht gebe es zahlreiche Hürden und Voraussetzungen, sodass Missbräuche oder Klagen bei leichten und mittleren Pflichtverstößen ausgeschlossen würden. Um sicherzustellen, dass die unternehmerische Entscheidungsfreiheit nicht durch unabwägbare Haftungsrisiken eingeschränkt wird, habe man unter anderem eine so genannte Business Judgement Rule (Haftungsfreiraum im Bereich qualifizierter unternehmerischer Entscheidungen) vorgeschlagen.