Umwelt. SPD und Bündnis 90/Die Grünen (15/5243) und die Bundesregierung (15/5523) haben gleichlautende Gesetzentwürfe zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt "Solidarfonds Abfallrückführung" vorgelegt. Zur Begründung wird auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Februar 2003 verwiesen, der entschieden habe, dass der Pflichtbeitrag zu dem Solidarfonds gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt. Im Abfallverbringungsgesetz sind Mitgliedsbeiträge vorgeschrieben, um die Leistungen und Verwaltungskosten des Solidarfonds zu decken.
Mit den Gesetzentwürfen soll diese Beitragspflicht gestrichen werden. Darüber hinaus soll die Pflicht des Solidarfonds zur Kostenübernahme ebenfalls beseitigt werden. Nach dem Abfallverbringungsgesetz muss der Fonds die Kosten übernehmen, die entstehen, wenn von Behördenseite die Rückführung, Verwertung oder Beseitigung von illegal exportierten Abfällen angeordnet wird, weil der eigentlich zur Rückführung Verpflichtete dies unterlassen hat.
Bei dem Solidarfonds handelt es sich den Angaben zufolge um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Mit der nun geplanten Auflösung der Anstalt sollen der Vermögensüberschuss und fällige Verbindlichkeiten nach der Zuständigkeit für die Abfallrückführung auf die Länder übergehen.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf. Es hebe die Regelungen zur Einrichtung und zu den Aufgaben des Solidarfonds auf. Die zu ändernden Regelungen enthielten sowohl materiell-rechtliche Vorschriften als auch Normen zum Verwaltungsverfahren. Mit der beabsichtigten Aufhebung von Normen werde das Verwaltungshandeln der Länder auf dem Gebiet der Rückführung illegal exportierter Abfälle nicht beendet, sondern wesentlich geändert.
Die Regelungen über den Solidarfonds seien ein zentraler Bestandteil des Abfallverbringungsgesetzes, in dem das Verfahren bei einer Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen geregelt wird. Mit dem Gesetz würde den Ländern die alleinige Pflicht zur Übernahme der Kosten auferlegt werden.
Die Bundesregierung bestreitet hingegen, dass das Gesetz zustimmungspflichtig ist. Die Zustimmung des Bundesrates sei nicht erforderlich, wenn ein Gesetz nur das Verwaltungshandeln der Bundesländer auf einem bestimmten Gebiet beende, ohne dabei in die Organisationsgewalt dieser Länder einzugreifen, erklärt die Regierung.