Recht. Der Katalog der Anlasstaten, die eine akustische Wohnraumüberwachung rechtfertigen, soll erweitert werden. Dies ist Teil einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (15/5737), die der Bundestag am 16. Juni mit großer Mehrheit angenommen hat. Auch der Verdacht auf eine gewerbs- oder bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten oder Schecks und Wechseln sowie bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtfertigen zukünftig Überwachungsmaßnahmen.
Das Gesetz (15/4533, 15/5486) ist eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von März 2004, in dem die akustische Wohnraumüberwachung grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt wird, Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung jedoch unterbunden werden sollen. Um diese Forderung umzusetzen, sieht das Gesetz vor, dass Maßnahmen zur Wohnraumüberwachung nur angeordnet werden dürfen, wenn anzunehmen ist, dass keine Gespräche aus diesem Kernbereich erfasst werden. Das Abhören sei sofort zu unterbrechen, wenn private Gespräche begonnen werden.